Stadionneubau: Bürgerbegehren scheitert an unklarer Fragestellung

Das Bürgerbegehren zum geplanten Stadionneubau scheitert im Verwaltungsausschuss.

Das Bürgerbegehren zum geplanten Stadionneubau scheitert im Verwaltungsausschuss.
Visualisierung: Stadion Oldenburg GmbH & Co. KG

Oldenburg (jvs/pm/ki) Der Verwaltungsausschuss hat das Bürgerbegehren zum geplanten Stadionneubau für unzulässig erklärt. Das entschied das Gremium am Montag, 11. Mai, nach einer rechtlichen Prüfung. Das Begehren war am 1. April eingereicht worden. Die Fragestellung sei nicht klar genug für einen Bürgerentscheid.

Die Initiatoren hatten gefragt, ob Stadt oder Stadiongesellschaft maximal 50 Prozent der Kosten für Bau und Betrieb eines neuen Stadions übernehmen solle. Genau daran entzündet sich die Kritik.

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Wer zahlt — und wie viel?

Das „oder“ zwischen Stadt und Stadiongesellschaft lässt offen, wer konkret gemeint ist. Auch „maximal 50 Prozent“ bleibt vage: Prozent wovon, gemessen an welchen Gesamtkosten? Ein „Ja“ könnte alles bedeuten — von einer städtischen Beteiligung bis zu wechselnden Anteilen irgendwo zwischen null und 50 Prozent. Für einen Bürgerentscheid reicht das nicht.

Begründung räumt Zweifel nicht aus

Auch die beigefügte Begründung hilft nicht weiter. Sie beschreibt, die Stadt plane eine vollständige Stadion-Finanzierung — das entspricht laut Verwaltung nicht den Tatsachen. Vorgesehen ist ein Modell aus städtischem Zuschuss und eigenständiger Finanzierung durch die Stadiongesellschaft. Zudem konzentriert sich die Begründung auf die Baukosten, während die Frage auch den laufenden Betrieb einschließt.

Weitere rechtliche Bedenken

Die unklare Fragestellung reicht der Verwaltung bereits als eigenständiger Unzulässigkeitsgrund. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Einbeziehung der Stadiongesellschaft sowie an einer möglichen Berührung der städtischen Haushaltssatzung. Die Stadt betont, Bürgerbegehren seien grundsätzlich ein wichtiges demokratisches Instrument — im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Anforderungen aber nicht erfüllt.

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