Oldenburg

Hoverboards: Problematische Spielzeuge im Verkehr

Die Nutzung von Hoverboards ist nur auf Privatgelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zulässig.

Die Nutzung von Hoverboards ist nur auf Privatgelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zulässig. Darauf weisen Staatsanwaltschaft, Stadt Oldenburg und die Polizei hin.
Foto: Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt / Ammerland

Oldenburg (am/pm) Ein neues Spielzeug bereitet der Stadt Oldenburg, der Staatsanwaltschaft und der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt / Ammerland zurzeit Kopfzerbrechen. Die Vertreter der Institutionen haben sich kürzlich zusammengesetzt, um über Hoverboards (etwa schwebende Bretter) zu sprechen. Jetzt haben sie eine warnende Information dazu herausgegeben.

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Bei dem Gespräch konnten die Teilnehmer noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen, denn das Fortbewegungsmittel gibt es noch nicht allzu lange – wenngleich die Berliner Polizei bereits vor zwei Jahren vor dem Kauf gewarnt hat. Erst jetzt erscheinen immer mehr Hoverboards auf den Straßen, es werden für Zukunft noch mehr erwartet. Das war der Anlass, sich auch in Oldenburg mit dem Thema näher zu beschäftigen.

Hoverboards sind kleine, mit Elektroantrieb und Akku angetriebene Fortbewegungsmittel – ein Mix aus Skateboard und Segway. Der Name geht zurück auf den Film „Zurück in die Zukunft“ (II und III): Der Hauptdarsteller Michael J. Fox alias Marty McFly benutzt im Jahr 2015 ein fliegendes Skateboard. Der Benutzer eines Hoverboards kann durch Gewichtsverlagerung die Richtung und Geschwindigkeit steuern. Die Geräte lassen häufig eine (bauartbedingte) Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h zu und gelten damit – verkehrsrechtlich gesehen – als Kraftfahrzeuge. Teilweise erreichen sie ein Tempo von bis zu 20 km/h.

Durch die Einordnung als „Kraftfahrzeug“ gelten für Hoverboards bei der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr zwingende Voraussetzungen. Werden sie nicht eingehalten, ist die Nutzung unzulässig und mit erheblichen Risiken und haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden. Die Polizei ist bei Kontrollen verpflichtet, entsprechende Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu fertigen. Es können dabei Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Abgabenordnung sowie das Fahrerlaubnisrecht eine Rolle spielen. Neben möglichen Geldstrafen kann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt beim Fahreignungsregister in Flensburg verhängt werden. „Nicht zuletzt durch die vergleichsweise hohe Geschwindigkeit, aber auch aufgrund fehlender Bremsen und nicht ausreichender Beleuchtung besteht bei Unfällen die Gefahr schwerer Verletzungen“, warnt die Polizei.

Im Rahmen ihres Abstimmungsgespräches haben sich die Stadt Oldenburg, die Staatsanwaltschaft und die Polizei darauf geeinigt, dass bei entsprechenden Vorfällen mit Hoverboards im öffentlichen Verkehrsraum umgehend die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet sowie die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Gerätes geprüft werden. Dennoch soll zukünftig jeder Einzelfall unter anderem auch im Hinblick auf die Verantwortung genau erörtert werden, da es sich bei den Nutzern insbesondere um Kinder und Jugendliche handelt.

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