Fall Lorenz: 21 Prozesstermine stehen fest

Am Ort der tödlichen Schüsse in der Oldenburger Innenstadt erinnern Blumen und Kerzen an den im April 2025 erschossenen Lorenz A.
Archivfoto: Christian Kruse
Im Strafverfahren um die tödlichen Schüsse auf Lorenz A. in der Oldenburger Innenstadt stehen die Verhandlungstermine fest. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit den Verfahrensbeteiligten insgesamt 21 Termine abgestimmt. Der erste Verhandlungstag ist für den 18. Januar 2027 angesetzt, der letzte bislang vorgesehene Termin ist der 16. Juni. Über die Uhrzeiten will das Gericht noch gesondert informieren.
Der Verhandlungsort war bereits im Oktober festgelegt worden. Der Prozess soll im Sitzungssaal 1 des Landgerichts Oldenburg stattfinden. Wegen des erwarteten großen öffentlichen Interesses hatte das Gericht zuvor nach einem geeigneten Raum gesucht. Eine Alternative außerhalb des Gerichtsgebäudes fand sich nach Angaben des Landgerichts nicht.
Grüne fordern mehr Zuschauerplätze
Die Oldenburger Landtagsabgeordnete Lena Nzume und der Bundestagsabgeordnete Dr. Alaa Alhamwi (beide Bündnis 90/Die Grünen) kritisieren die räumlichen Bedingungen. Sie fordern, weitere Möglichkeiten für mehr Zuschauerplätze zu prüfen. Dazu zählen aus ihrer Sicht auch andere geeignete Räumlichkeiten. „Mit dem Prozess können die offenen Fragen endlich öffentlich aufgearbeitet werden – genau dieses ,öffentlich‘ ist nun gefährdet“, erklärt Nzume. Alhamwi betont die Bedeutung des Verfahrens für das Vertrauen in staatliches Handeln: „Vollständige Aufklärung braucht Öffentlichkeit und Öffentlichkeit braucht Raum.“
Anklage wegen fahrlässiger Tötung
Lorenz A. wurde in der Nacht zum 20. April 2025 bei einem Polizeieinsatz in der Oldenburger Innenstadt durch Schüsse eines Polizeibeamten getötet. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beamten fahrlässige Tötung vor. Das Landgericht ließ die Anklage am 13. Juli zur Hauptverhandlung zu und eröffnete damit das Hauptverfahren. Über eine mögliche strafrechtliche Verantwortung des Beamten ist noch nicht entschieden. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Für die Hauptverhandlung hat das Gericht zudem einen Sachverständigen für Polizeipsychologie bestellt. Er soll die Wahrnehmungs- und Handlungsmöglichkeiten des Beamten während der nur wenige Sekunden dauernden Situation beurteilen.
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