Nutzungsuntersagungen am Blauen See in Garbsen teilweise rechtmäßig

Nutzungsuntersagungen am Blauen See in Garbsen teilweise rechtmäßig

Foto: via dts Nachrichtenagentur

Das Verwaltungsgericht Hannover hat zwei Eilanträge einer Betreiberin eines Gastronomiebetriebs am Blauen See in Garbsen unterschiedlich bewertet. Die 4. Kammer habe mit Beschlüssen vom 22. Oktober den Antrag gegen die zeitliche Beschränkung der Außengastronomie vollständig abgelehnt, im zweiten Eilverfahren sei die Betreiberin teilweise erfolgreich gewesen, teilte das Gericht mit.

Die Stadt Garbsen hatte in einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2018 festgelegt, dass die Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht betrieben werden darf.

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Nach Erweiterungen des Betriebs unter anderem um eine Bühne, weitere Pavillons, einen Holzsteg sowie eine größere Holz- und Steinterrasse und nach Musikveranstaltungen mit zahlreichen Gästen nach 22 Uhr untersagte die Stadt sowohl den Betrieb der Außengastronomie in dieser Zeit als auch die Nutzung verschiedener baulicher Anlagen. Die Verfügungen ordnete sie jeweils für sofort vollziehbar an.

Den Eilantrag gegen die zeitliche Beschränkung lehnte das Gericht ab (Az. 4 B 3704/26).

Die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig, weil die Baugenehmigung den Betrieb nur bis 22 Uhr gestatte und eine Ausnahme nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der Betrieb liege in einem Landschaftsschutzgebiet, zudem seien schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nicht auszuschließen.

Andere Gastronomiebetriebe am Seeufer seien hinsichtlich Art und Umfang der Nutzung nicht vergleichbar.

Im zweiten Eilverfahren hatte die Betreiberin teilweise Erfolg (Az. 4 B 3286/26).

Die Nutzungsuntersagung für die ohne erforderliche Baugenehmigung vorgenommenen Erweiterungen sei grundsätzlich voraussichtlich rechtmäßig, weil die ungenehmigten Anlagen Belange des Naturschutzes beeinträchtigen könnten. Ein teilweiser Rückbau lasse nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass die untersagten Nutzungen endgültig aufgegeben worden seien.

Voraussichtlich rechtswidrig sei jedoch die Untersagung der Nutzung der gesamten Holzterrasse. Für einen Teil der Terrasse bestehe weiterhin eine wirksame Baugenehmigung; die Stadt hätte die Nutzung nur insoweit untersagen dürfen, als sie nicht von der bestehenden Genehmigung gedeckt sei.

Dass der Stadt die Nutzungen seit längerer Zeit bekannt gewesen seien, stehe der sofortigen Vollziehung in beiden Verfahren nicht entgegen.

Allein aus der Kenntnis einer Behörde von einer ungenehmigten Nutzung könne nicht auf eine dauerhafte Duldung geschlossen werden. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; den Beteiligten steht jeweils die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

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