Oldenburg

Coronavirus: Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz ungewiss

Der Inzidenzwert liegt in der Stadt Oldenburg zum vierten Mal in Folge über 100.

Der Inzidenzwert liegt in der Stadt Oldenburg zum vierten Mal in Folge über 100.
Foto: DC Studio

Oldenburg(pm) Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) hat für die Stadt Oldenburg zum vierten Mal in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 festgestellt. Das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg geht aktuell davon aus, dass die gestiegenen Zahlen an den Osterfeiertagen entstanden sind und noch keinen, im Verhältnis zur Zeit davor, nachhaltigen Infektionsanstieg bedeuten.

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„Viele Personen haben an diesen Tagen Symptome bekommen und erst Anfang der Woche, nach positivem Schnelltest, eine PCR-Testung in der Hausarztpraxis vereinbaren können. Im Verlauf ist es dann, statt verteilt, relativ geballt zu hohen Ergebniszahlen gekommen. Darüber hinaus ist als Faktor auf Grundlage der erhöhten Infektiosität des Virus eine hohe Zahl von Personen in Quarantäne symptomatisch geworden, die sich auch erst verspätet haben testen lassen können“, so Dr. Holger Petermann (Leiter des Oldenburger Gesundheitsamtes).

Damit besteht aktuell noch keine rechtliche Notwendigkeit, Oldenburg zur Hochinzidenzkommune zu erklären. Im Laufe dieser Woche werden die aktuellen Inzidenzwerte für die Stadt Oldenburg tagesaktuell daraufhin beurteilt, ob die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 von Dauer ist oder ob ein zeitnahes Absinken unter den Wert von 100 zu erwarten ist. Ein klares Bild darüber wird spätestens zum Wochenende erwartet.

Sollte die Überschreitung doch als dauerhaft eingeschätzt werden, muss die Stadt Oldenburg jedoch eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher die Stadt Oldenburg zur Hochinzidenzkommune erklärt wird. Es treten dann zum Beispiel in Kraft: die Begrenzung bei privaten Zusammenkünften und in der Öffentlichkeit auf Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens einer weiteren Person, die Schließung der Kindertagesstätten bis auf die Notbetreuung, die Untersagung des Schulbetriebes bis auf die aufgeführten Ausnahmen sowie die einschränkenden Regelungen für die sportliche Betätigung und der Wegfall der Möglichkeit des Verkaufs auf Termin (Click and Meet) in den geschlossenen Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Weitergehende Anordnungen nach Paragraph 18 der Verordnung wie Betretungsverbote, die Anordnung des Tragens einer medizinischen Maske an bestimmten Orten und in Kraftfahrzeugen, weitergehende Kontaktbeschränkungen oder auch Ausgangsbeschränkungen wären dann ebenfalls möglich, soweit das Infektionsgeschehen diese erfordert.

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