Oldenburg

Wallkino: Enteignung hat wenig Aussicht auf Erfolg

Das Wallkino ist seit 2007, dem Jahr seiner Schließung, als Einzelbaudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen.

Das Wallkino ist seit 2007, dem Jahr seiner Schließung, als Einzelbaudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen.
Foto: Archiv

Oldenburg (am/pm) Seit 2007 steht das ehemalige Wallkino leer und verfällt zusehends. Immer wieder ist in der Vergangenheit die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt eingeschritten, um dem Eigentümer Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen am Baudenkmal Wallkino aufzuerlegen. Dabei wird es wohl auch in absehbarer Zukunft bleiben. Denn das weitreichende Mittel einer Enteignung bietet kaum Erfolgschancen. Zu diesem Fazit kommt ein Rechtsgutachten, das die Stadt Oldenburg in Auftrag gegeben hatte.

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Enteignung zurzeit nicht möglich

Nach Auffassung der Gutachter liegen derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für den gravierenden Schritt einer Enteignung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz noch nicht vor. Auch gebe es keine Möglichkeit, den Eigentümer mit der Begründung, dass von seinem Gebäude eine offenkundige Gefahr für Leib und Leben im öffentlichen Raum ausgehen würde, zu enteignen, heißt es im Gutachten. Aufgrund des hohen Stellenwertes des Grundrechtes auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) besteht nach Meinung der Experten zudem keine Aussicht auf eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. „Ich bedauere das Ergebnis. Es kommt aber nicht unerwartet. Wir werden weiterhin alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um den Erhalt des denkmalgeschützten Wallkinos sicherzustellen“, kommentiert Oberbürgermeister Jürgen Krogmann das Gutachten.

Substanzerhaltende Arbeiten

Die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge denkmalschutzrechtlicher Maßnahmen lasse eine Enteignung erst zu, wenn die Erhaltungspflicht nicht anders durchgesetzt werden kann. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist der Eigentümer des Baudenkmals Wallkino derzeit durchaus bereit, substanzerhaltende Arbeiten durchführen zu lassen – wenn auch nur auf nachdrückliche Aufforderung durch die Untere Denkmalschutzbehörde hin. Durch zahlreiche behördliche Anordnungen war es in der Vergangenheit gelungen, den Eigentümer zu einer Herstellung eines (äußeren) Gebäudezustands zu bewegen, der aktuell keine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstellt. Die Untere Denkmalschutzbehörde überprüft weiterhin in regelmäßigen Abständen den Zustand vor Ort.

Kompromisse denkbar

Für Oberbürgermeister Jürgen Krogmann sind Kompromisse bei einer möglichen Neunutzung der Immobilie unter Wahrung des Denkmalschutzes und wirtschaftlicher Vertretbarkeit denkbar. Veränderungen im Inneren des Gebäudes wären im Zuge eines Bauantrags zu prüfen. „Wir stehen der Entwicklung von Nutzungsideen und Vorschlägen zu Städtebau und Architektur offen gegenüber, können aber keinen Blanko-Scheck ausstellen. Es liegt uns nach wie vor nichts Konkretes vom Eigentümer vor.“

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1 Kommentar

  1. Manfred Murdfield
    15. Juni 2023 um 16.35 — Antworten

    Na ja, ich bin mir da nicht so sicher, ob die Stadt Oldenburg tatsächlich daran interessiert wäre, durch eine Enteignung dann Eigentümer des Gebäudes zu sein. Zudem wäre eine Entschädigung zu zahlen. Und wenn es für das ehemalige Kino tatsächlich sinnvolle Nutzungsvorschläge gäbe, wo sind sie? Zudem macht die Stadt eher einen grossen Bogen um das Gebäude: es gibt keinen Bebauungsplan mit weiteren Möglichkeiten, und das Sanierungsgebiet „Nördliche Innenstadt“ lässt ziemlich genau gerade das Gebäude aussen vor. Warum? Insgesamt spiegelt das Gutachten also eher das wieder, was die Stadt praktiziert: ab und an meckert die untere Denkmalschutzbehörde und der Eigentümer, der ja auch verkaufen könnte, repariert dann brav. Und dass der Oberbürgermeister das Ergebnis bedauert, ist ja schon in Ordnung, da hat er Zeit über eine Nutzung nach zu denken. Aber die erwartet die Stadt ja vom Eigentümer, aber dessen Vorstellungen sind eben nicht im Sinne der derzeitigen Auslegung des Denkmalschutzes. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann …

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