OLG Oldenburg: Reitsand war mangelhaft und nicht nutzbar

via dts Nachrichtenagentur

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass ein gelieferter Reitsand für eine Reitanlage mangelhaft war. Das Gericht teilte am Mittwoch mit, dass der Sand für die vorgesehene Nutzung ungeeignet gewesen sei, da es an der notwendigen Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe.

Die Klägerin hatte den kompletten Austausch des Bodens veranlasst und die Kosten von 17.000 Euro erstattet verlangt.

Die Klägerin, die eine Reitanlage betreibt, hatte im Jahr 2020 eine spezialisierte Firma mit der Lieferung und dem Einbau eines Reitsandbodens beauftragt. Der gelieferte Sand erwies sich jedoch als zu tief, wurde bei Wasserzugabe seifig und wies laut Klägerin keinerlei Scherfestigkeit auf.

Zudem enthielt er nach ihrer Aussage Mikroplastik. Das Landgericht Osnabrück hatte in erster Instanz bereits festgestellt, dass der Sand von Anfang an mangelhaft war, konnte die Mikroplastik-Behauptung jedoch nicht zweifelsfrei bestätigen.

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In der Berufung vor dem 9. Zivilsenat des OLG Oldenburg ließ das Gericht auch ein von der beklagten Firma eingebrachtes Gutachten nicht gelten, das den Sand als ‚vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar‘ bezeichnete. ‚Kleinere Einschränkungen‘ bedeuteten eben nicht ohne Einschränkungen, so das Gericht.

Die Trittfestigkeit sei für die sichere Nutzung der Reithalle essenziell. Der Beschluss vom 16. Oktober 2025 ist nun rechtskräftig.

dts Nachrichtenagentur

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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