Manipulierte E-Mail führt zu doppelter Zahlungspflicht

Ein Autokäufer muss nach einem Identitätsdiebstahl den Kaufpreis für einen Pkw erneut zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mitgeteilt.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

Ein Autokäufer muss nach einem Identitätsdiebstahl den Kaufpreis für einen Pkw erneut zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mitgeteilt.

Der 5. Zivilsenat bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2025.

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Der Käufer hatte Ende 2024 bei einem Autohaus im Raum Oldenburg einen gebrauchten Pkw für knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers das Autohaus per E-Mail um die Kontodaten.

In diese Kommunikation griffen unbekannte Dritte ein und änderten die im PDF-Anhang genannte IBAN. Der Käufer überwies den Kaufpreis daraufhin auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses. Das Fahrzeug wurde übergeben, der Kaufpreis kam beim Verkäufer jedoch nie an und wurde ins Ausland transferiert.

Nach Auffassung der Gerichte wurde der Kaufpreisanspruch durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt.

Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts. Der Käufer hatte argumentiert, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht.

Dafür sahen die Gerichte jedoch keine Anhaltspunkte. Ein Angriff auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden, besondere Sicherheitsverfahren waren nicht vereinbart und ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung wurde verneint.

Auch musste das Autohaus vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang nicht kontrollieren. Zudem hatte die Tochter des Käufers selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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