Bundesfinanzhof stärkt Oldenburg: Gewerbesteuer aus Offshore-Windpark zugesprochen
Oldenburg (pm/ki) Die Stadt Oldenburg hat vor dem Bundesfinanzhof einen bedeutenden juristischen und finanziellen Erfolg erzielt: Sie erhält die Gewerbesteuer aus den Erträgen eines Offshore-Windparks in vollem Umfang. Die Betreibergesellschaft des Windparks hat ihren Sitz in Oldenburg, weshalb das höchste deutsche Steuergericht in München entschied, dass der Stadt die gesamten Steuereinnahmen zustehen. Dieses Grundsatzurteil (Aktenzeichen IV R 5/22) wurde nach einer mündlichen Verhandlung am Dienstag, 3. Dezember, gefällt und gibt der Klage der Stadt gegen das Finanzamt Oldenburg statt.
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„Das ist eine sehr erfreuliche Nachricht“, erklärte Oberbürgermeister Jürgen Krogmann. „Wir haben mit unserem beharrlichen Einsatz gezeigt, dass es sich lohnt, wichtige Themen konsequent bis zur letzten Instanz zu verfolgen.“
Land Niedersachsen verliert Steueranteil
Normalerweise steht die Gewerbesteuer aus Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien zu einem kleinen Teil der Gemeinde zu, in der die Betreibergesellschaft ansässig ist, während der Großteil der Steuer an die Standortgemeinde der Anlage geht. Bei Offshore-Windparks, die sich in gemeindefreiem Gebiet befinden, konnte bisher jedoch keine Gemeinde den Steueranteil für sich beanspruchen.
Das Land Niedersachsen hatte diese Regelung genutzt und per Verordnung einen Großteil der Steuereinnahmen für sich selbst beansprucht, während die Stadt Oldenburg nur mit einem zehnprozentigen Anteil zufrieden sein musste. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes steht nun fest, dass das Land Niedersachsen nicht als hebeberechtigte Gemeinde gelten darf und demzufolge keine Gewerbesteuer aus Offshore-Windparks erheben kann.
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aufgehoben
Gegenstand des Verfahrens war ein Zerlegungsbescheid des Finanzamtes Oldenburg für das Jahr 2014. Dieser Bescheid teilte die Steuereinnahmen zwischen Stadt und Land auf, was die Stadt Oldenburg anfocht. Nach erfolglosem Einspruch und einer Niederlage vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 18. Januar 2022, Aktenzeichen 8 K 100/19) legte die Stadt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts nun auf. Das Finanzamt Oldenburg muss den bisherigen Bescheid und die Einspruchsentscheidung zurücknehmen. Künftig wird die Stadt Oldenburg den gesamten Gewerbesteuermessbetrag der Betreibergesellschaft für sich beanspruchen können.
Aus Gründen des Steuergeheimnisses kann die Stadt Oldenburg keine Angaben zur genauen Höhe der Gewerbesteuerzahlungen machen.
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