Ehemaliges Wall-Kino bleibt Baudenkmal: OVG bestätigt Urteil
Oldenburg (pm/ki) Das ehemalige Wall-Kino ist und bleibt ein Baudenkmal. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in letzter Instanz das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Oktober 2023 bestätigt. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig: Das gesamte Gebäude – nicht nur die markante Fassade zum Heiligengeistwall – besitzt geschichtliche Bedeutung.
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Die Berufungsanträge des Eigentümers gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts lehnte das OVG ab. Laut Beschluss waren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „sorgfältig und nachvollziehbar begründet“. Damit ist die rechtliche Einschätzung, dass dem Gebäude eine besondere historische und kulturelle Bedeutung zukommt, endgültig anerkannt.
Krogmann bietet erneut Dialog an
„Ich freue mich, dass jetzt Klarheit herrscht und unsere Rechtsauffassung bestätigt wurde“, erklärte Oberbürgermeister Jürgen Krogmann. Allerdings sei damit die grundlegende Problematik nicht gelöst: Das denkmalgeschützte Gebäude steht seit Jahren leer, sein Zustand ist besorgniserregend.
Krogmann erneuerte sein Gesprächsangebot an den Eigentümer und betonte die Bereitschaft der Stadt, zwischen ihm und der Landesdenkmalschutzbehörde zu vermitteln. In einer Potenzialanalyse hatte die Stadt bereits alternative Nutzungsmöglichkeiten aufgezeigt, die eine Sanierung und den Erhalt des Wall-Kinos ermöglichen könnten.
Ein erstes Gesprächsangebot der Stadt aus dem August blieb unbeantwortet. Nun will Krogmann dieses schriftlich erneuern: „Ich lade den Eigentümer ein, einen Neuanfang zu wagen und gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten.“
Die Klagen des Eigentümers: Denkmalstatus im Fokus
Der Eigentümer hatte in zwei Verfahren gegen den Denkmalschutz geklagt. Dabei wollte er feststellen lassen, dass das Gebäude aufgrund von Umbauten in den Jahren 1970 und 1997 seinen Denkmalstatus verloren habe. Zudem wandte er sich gegen Anordnungen der Stadt aus dem Jahr 2019, die ihn zur Instandsetzung des Daches und zur Beseitigung von Wasser im Souterrain verpflichteten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab und stellte fest, dass das Gebäude trotz Umbauten ein Baudenkmal bleibt. Auch das OVG folgte dieser Einschätzung und bestätigte die Denkmaleigenschaft als „zutreffend und unstreitig“.
Warum das Wall-Kino ein Baudenkmal ist
Das Verwaltungsgericht hob die historische Bedeutung des 1914 erbauten Gebäudes hervor: Es sei ein Zeugnis der Anfänge der Kinoarchitektur, stark beeinflusst von der repräsentativen Theater- und Opernbauweise jener Zeit. Trotz Umbauten seien wesentliche Strukturen wie der Grundriss, das Vestibül sowie die Raumgliederung mit Parkett, Rang und Logen erhalten geblieben.
Die reich verzierte Fassade zum Heiligengeistwall sei nahezu unversehrt und auch im Innenraum existierten noch zahlreiche originale Stilelemente, darunter die bauzeitliche Rabitzdecke und Stuckarbeiten. Diese Substanz, kombiniert mit der Bedeutung des Gebäudes als eines der letzten Lichtspieltheater aus der Frühzeit des Kinos in Nordwestdeutschland, begründe das öffentliche Interesse an seinem Erhalt.
Umbauten als Teil der Kinogeschichte
Der Einwand des Eigentümers, dass die Nutzung als Kino seit 2007 beendet sei, spielte für das Gericht keine Rolle. Entscheidend sei, dass das Gebäude stets in seiner ursprünglichen Funktion genutzt wurde und Umbauten die Kinogeschichte sichtbar machen, statt den historischen Kontext zu verfälschen.
Ein Baudenkmal seit 2007
Der jetzige Eigentümer erbte das Gebäude 2006 und kündigte ein Jahr später den Pachtvertrag mit dem damaligen Kinobetreiber. Der Kinobetrieb wurde eingestellt und das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen. Nun bleibt abzuwarten, ob durch Gespräche und neue Planungen die Zukunft des Wall-Kinos gesichert werden kann.
3 Kommentare
Der Oberbürgermeister sieht sich bestätigt? Warum nicht, allerdings ist er nicht dafür zuständig, einen Denkmalstatus fest zu stellen. Für mich bleibt im Artikel also unscharf, ob und in welchem Zusammenhang hier einzig für die Untere Denkmalschutzbehörde (übertragener Wirkungskreis) Recht gesprochen wurde.
…und die Kosten für die Restaurierung steigen und steigen. Warum hat man diesen „Hausbesitzer“ ohne Verantwortungssinn nicht gleich enteignet? Dann würde das Kino möglicherwweise sogar immer noch bespielt.
Eine „Kostensteigerung“ ist ja das Problem des Eigentümers, er könnte doch das Haus denkmalgerecht nutzen oder verkaufen. Beides scheint er nicht zu wollen. Eine Enteignung ist nicht möglich, es fehlt ein ‚Grund‘ in öffentlich-rechtlichem Sinne. Eine Nutzung mit einem durchsetzbaren Grund im Sinne des Enteignungsrechts ist der Stadt bislang nicht eingefallen, insofern ist ein solches Verfahren nicht erfolgsversprechend. Und da die Stadt keine Nutzungsidee hat, gibt es auch keinen Bebauungsplan. Also: und wenn sie nicht gestorben sind, dann …