Zoll warnt vor gefährlichem Feuerwerk

Zum Jahreswechsel warnt der Zoll vor gefährlichem Feuerwerk.

Zum Jahreswechsel warnt der Zoll vor gefährlichem Feuerwerk.
Foto: Dennis Skley; Lizenz: CC BY-ND 2.0

Oldenburg (pm) Feuerwerk zum Jahreswechsel hat eine Tradition. Es verwundert deshalb nicht, dass gerade jetzt deutschlandweit Zöllnerinnen und Zöllner vermehrt auf Knaller, Böller und Raketen bei Einfuhrkontrollen stoßen. Nicht selten handelt es sich jedoch um gefährliche Pyrotechnik ohne die erforderliche Zulassung und Prüfkennzeichnung.

Bei der Einfuhr von illegalem Feuerwerk drohen Geldstrafen, bei schweren Verstößen sogar bis zu drei Jahre Haft. Die beschlagnahmten Feuerwerkskörper werden vernichtet – ein kostspieliger Vorgang, da hierbei besondere Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen. Kosten, die zusätzlich vom Einführer des illegalen Feuerwerks zu tragen sind.

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„Strenge Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper sind wichtig. Sie dienen dem Schutz aller, die unbeschwert und unverletzt in das neue Jahr feiern wollen. Beim Umgang mit illegalem Feuerwerk sind schwere Verbrennungen oder der Verlust von Gliedmaßen keinesfalls auszuschließen“, erklärt Frank Mauritz, Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg.

Warnung vor Feuerwerkskörpern aus dem Ausland

Der Zoll warnt ausdrücklich vor Kauf und Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Insbesondere das auf Märkten angebotene Feuerwerkssortiment entspricht meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper mit einer Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Innerhalb Europas können gegebenenfalls auch Zulassungen anderer Staaten anerkannt werden, soweit vergleichbare Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften gelten.

Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar. Das gilt auch für Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden. Nicht ohne Grund: Diese Waren stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Der Zoll beschlagnahmt in diesen Fällen die Feuerwerkskörper und leitet gegen die Einführer ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.

Vor allem im Interesse der eigenen Sicherheit rät der Zoll allen Bürgerinnen und Bürgern, nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksprodukte zu kaufen und zu benutzen. Unabhängig vom gegebenenfalls zu erwartenden Strafverfahren droht möglicherweise beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und Leben.

Der Zoll ist unter anderem auch für die Überwachung von Ein- und Ausfuhrverboten zuständig. Zum Schutze der Bevölkerung obliegt ihm daher auch die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhr von Sprengstoffen und pyrotechnischen Waren in das Bundesgebiet:

  • Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.
  • Die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.
  • Reisefreimengen für illegale Feuerwerkskörper existieren nicht.
  • Sogar zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinst- und Kleinfeuerwerke der Klassen PI und PII) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.
  • Auch zugelassene Feuerwerkskörper der Klasse PII dürfen nicht von Minderjährigen eingeführt werden.

Wegen den von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Sicherheitsrisiken führt der Zoll aktuell verstärkt Kontrollen durch. Wer den Jahreswechsel straffrei und ohne Gesundheitsrisiken verbringen will, sollte nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwerkskörper kaufen.

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