Bundeskartellamt geht gegen Preisvorgaben von Amazon vor
Das Bundeskartellamt schränkt Preisvorgaben von Amazon künftig ein. Man habe die Praxis des Onlinehändlers untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen, teilte die Behörde am Donnerstag mit. Amazon darf die Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise demnach künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, einsetzen.
„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Daher sei eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird.“ Für die betroffenen Händler könnten die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.
Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote laut Kartellamt entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote könnten „erhebliche Umsatzeinbußen“ nach sich ziehen, hieß es.
Mundt bekräftigte, dass man nicht gegen Amazons Ziel vorgehe, den Endverbrauchern „möglichst niedrige Preise“ anzubieten. „Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten“, sagte der Behördenchef.
Die Kontrollmechanismen beruhten darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen, so das Kartellamt. Für die Marktplatzhändler sei nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es sei für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar sei. Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften.
Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den „wirtschaftlichen Vorteil“, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.
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dts Nachrichtenagentur
Foto: via dts Nachrichtenagentur





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