Rechtsgutachten: Zivile Ukraine-Hilfen per Kredit finanzierbar

Rechtsgutachten: Zivile Ukraine-Hilfen per Kredit finanzierbar

Foto: via dts Nachrichtenagentur

Deutschland könnte laut einem bislang unveröffentlichtem Rechtsgutachten zivile Ukraine-Hilfen leichter über Kredite finanzieren als bisher angenommen. Das berichtet das Nachrichtenportal „T-Online“.

Nach Ansicht der Gutachter erlaubt das Grundgesetz, auch die Reparatur zerstörter Stromnetze, den Wiederaufbau von Krankenhäusern und humanitäre Hilfe über zusätzliche Schulden zu finanzieren. Eine Bereichsausnahme bei der Schuldengrenze für zivile Hilfe für die Ukraine wäre demnach verfassungskonform.

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Die 26 Seiten umfassende Untersuchung vom 29. Oktober stammt von der internationalen Wirtschaftskanzlei Dentons. Auftraggeber ist das strategische Debattenforum „Global Impact Deutschland“.

Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für eine Ausweitung der Finanzierungsmöglichkeiten keine erneute Grundgesetzänderung notwendig wäre. Hintergrund ist die Reform der Schuldenbremse vom März 2025. Seitdem können bestimmte Ausgaben für Sicherheit, soweit sie zusammen ein Prozent der Wirtschaftsleistung übersteigen, von der regulären Kreditbegrenzung ausgenommen werden. Das Grundgesetz nennt ausdrücklich auch die Unterstützung von Staaten, die völkerrechtswidrig angegriffen werden.

Nach Auffassung der Juristen gilt diese Ausnahme nicht nur für militärische Hilfe. Entscheidend sei, ob die Ausgaben unmittelbar mit den Folgen des russischen Angriffskrieges zusammenhingen. Allgemeine Entwicklungsprojekte ohne diesen Bezug wären dagegen nicht erfasst. Damit vertritt das Gutachten eine weitere Auslegung als das Bundesfinanzministerium. Dieses hatte im September erklärt, dass Ausgaben des Entwicklungsministeriums nicht unter die Ausnahme fielen.

Die Kanzlei Dentons argumentiert dagegen, dass nicht allein das zuständige Ministerium entscheidend sei, sondern der Zweck der Hilfe. Zudem kritisieren die Gutachter eine Vorgabe im Haushaltsentwurf 2027: Bestimmte Hilfen müssen vollständig nach Nato-Kriterien als Verteidigungsausgaben gelten, damit sie über die Ausnahme finanziert werden können. Diese Einschränkung sei nicht durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Der Bundestag könnte sie ändern.

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