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DGB: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz immer noch Tabuthema

DGB-Logo, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach Ansicht der DGB-Vizechefin Elke Hannack immer noch ein Tabuthema. „Viel zu oft wird weggeschaut“, sagte sie dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (Mittwochsausgabe).

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„Das Thema wird immer noch als Tabuthema betrachtet – trotz der #metoo-Debatte“, so die Gewerkschaftlerin. Das sei so, weil es hier um Machtfragen gehe, die verknüpft sind mit der Sorge um Nachteile am Arbeitsplatz, sagte Hannack. Andererseits liege es leider auch an der Unwissenheit Betroffener über Ansprechpartner und Handlungsoptionen. Dabei seien die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen – gerade den Führungskräften komme hier eine besondere Bedeutung zu.

Dafür müssten sie auch vorbeugende Maßnahmen treffen und ihre Beschäftigten schulen und Beschwerdestellen einrichten, an die sich Jede und Jeder vertrauensvoll wenden könne. Betriebsvereinbarungen würden zudem helfen, klare Regeln und Sanktionen für alle transparent festzulegen und damit Handlungssicherheit zu schaffen. „Doch kaum ein Unternehmen tut dies“, monierte die DGB-Vizechefin. Wie Hannack weiter erklärte, verfügt nach Auskunft der Antidiskriminierungsstelle des Bundes – nach einer Befragung von Betriebsräten und Personalverantwortlichen 2015 – nur ein Viertel der Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung, die auf das Vorgehen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingeht.

Prävention und Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung lohne sich auch für die Unternehmen, so Hannack. Denn Betroffene hätten mehr Fehlzeiten und würden häufiger kündigen. Meist würden die Belästigten das Unternehmen verlassen und nicht die Täter, vor allem dann, wenn das Machtgefälle groß sei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gebe auch hier klare Regelungen vor.

Wenn es sich bei einer aufdringlichen Person um den eigenen Vorgesetzten handelt, sollten sich Betroffene an dessen Vorgesetzten wenden. Er sei gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten.

Foto: DGB-Logo, über dts Nachrichtenagentur

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