Oldenburg

Zehn Fragen und Antworten zu Kurzarbeit

Die Arbeitsagentur beantwortet alle Fragen rund um die Kurzarbeit.

Die Arbeitsagentur beantwortet alle Fragen rund um die Kurzarbeit.
Foto: Niko Budden

Oldenburg (pm) Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens treffen immer mehr Unternehmen in Niedersachsen und Bremen. Um wirtschaftliche Einbußen und Auftragsrückgänge abzufedern, sind derzeit sehr viele Betriebe an Kurzarbeit interessiert. „In dieser einmaligen konjunkturellen Krise können wir mit Kurzarbeit viele Arbeitsplätze in Niedersachsen und Bremen erhalten. Die aktuellen Erleichterungen des Gesetzgebers helfen uns dabei sehr“, sagt Bärbel Höltzen-Schoh, Vorsitzende der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen.

Anzeige

10 Fragen und Antworten, wie Kurzarbeit genutzt werden kann und welche Dinge rückwirkend ab Anfang März geändert wurden:

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

Wem hilft Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?

Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können, und bei denen mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.

Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?

Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind „wirtschaftliche Ursachen“ und die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?

Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist.

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.

Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?

Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.

Mehr Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit. Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber gibt es unter der Hotline 0800 / 455 55 20.

Vorheriger Artikel

Lufthansa plant "Luftbrücke" zur Warenversorgung

Nächster Artikel

Studie: Frauen zahlen höhere Zinsen als Männer

3 Kommentare

  1. AnonymerPinguin
    18. März 2020 um 16.41 — Antworten

    10 Fragen lautet die Überschrift.
    Ich zähle 9. Bin ich blind??

    • 18. März 2020 um 16.44 — Antworten

      Es sind 10 Fragen, wurde hier aber nicht richtig dargestellt. Das ist nun korrigiert.

  2. Josefine Viellieber
    19. März 2020 um 14.16 — Antworten

    Ich habe seit 01.03.2020 zwei Wochen gearbeitet, seit 16.03. habe ich eine Woche Urlaub. Nun sagt mein Chef er zahlt rückwirkend vom 01 03. Kurzarbeitergeld, ist das Rechtens ?

Einen Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.