Klage auf vorgezogene Corona-Impfung abgewiesen

Die Reihenfolge der Corona-Impfungen ist festgelegt und dabei bleibt es auch.

Die Reihenfolge der Impfungen ist festgelegt und dabei bleibt es auch. So das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Foto: Prostock-studio

Oldenburg (am/pm) Weil der Corona-Impfstoff noch knapp ist, muss die Vergabe priorisiert werden. Diese Priorisierungen durch die Corona-Impfverordnung, also in welcher Reihenfolge geimpft wird, sind rechtens. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle entschieden. Zugrunde lag ein Eilverfahren, das ein 73-jähriger Oldenburger angestrengt hat. Der behandelnde Hausarzt hatte dem Mann eine chronische Herzkrankheit und damit ein erheblich erhöhtes Risiko eines möglichen komplizierten Covid-Verlaufs bei einer Ansteckung bescheinigt. Eine frühe SARS-CoV-2-Impfung sei deshalb notwendig.

Der 73-Jährige hat beanstandet, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.

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Das LSG hat festgestellt, dass der Mann keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität habe. Er gehöre vielmehr zur Priorisierungsstufe 2. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordere eine Priorisierung, die – unabhängig von der Frage einer möglichen Zuständigkeit des parlamentarischen Gesetzgebers – grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren überzeuge daher, weil damit viele schwere Erkrankungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Dies diene dem Individualschutz wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Differenzierungen ab Stufe 2 und Stufe 3 wissenschaftlich fundiert seien. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, auch wenn sich seine Frau als Grundschullehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne. Denn gleiches gelte auch für andere Bereiche wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte, Erzieher und Erzieherinnen oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen; es sei daher kein atypisches Risiko.

Die Priorisierungen sind auf der Website der Bundesregierung zu finden.

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