Oldenburg

Drei öffentliche Osterfeuer genehmigt

In Oldenburg finden in diesem Jahr drei öffentliche Osterfeuer statt.
Foto: starlingphotos

Oldenburg (Merle Bräuer/pm) Osterfeuer, beziehungsweise Brauchtumsfeuer, sind in vielen Städten und Gemeinden eine langjährige Tradition. Auch in Oldenburg wurden 2024 wieder Anträge beim Bürger- und Ordnungsamt eingereicht und beschieden. Insgesamt genehmigt die Stadtverwaltung im Stadtgebiet neben den drei öffentlichen auch sechs private (davon zwei mit Dauergenehmigung) Osterfeuer. Ein Antrag musste abgelehnt werden, da die notwendigen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden konnten.

Anzeige

Öffentliche Osterfeuer am Ostersamstag, 30. März

  • Birkenweg ab 17.30 Uhr eingeladen
  • Wolfsbrücker Weg ab 19.30 Uhr
  • Bittersweg ab 20 Uhr
  • Welche Gebote und Verbote gelten rund um Osterfeuer?

    Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Beim Abbrennen des Osterfeuers sind folgende Gebote und Verbote zu beachten:

    • Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden. Das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig. Der Umstand erfüllt den Tatbestand der illegalen Abfallbeseitigung. Ein Verstoß würde zu einer Untersagung des Osterfeuers und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen.
    • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen gezündet oder unterhalten werden.
    • Das Material soll erst sieben Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Zum geplanten Zeitpunkt der Veranstaltung ist davon auszugehen, dass sowohl gehölzbrütende Vogelarten als auch Kleinsäuger innerhalb des zum Verbrennen vorgesehenen, aufgeschichteten Strauchmaterials nisten beziehungsweise Unterschlupf suchen. Alle europäischen Vogelarten stehen einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie Nist- und Brutstätten, Balz- und Schlafplätze unter strengem Schutz. Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist beim Abbrennen des Osterfeuers daher sicherzustellen, dass keine Lebensstätten geschützter Arten betroffen sind. Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden, damit die Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
    • Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bis auf wenige Ausnahmen sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
    Vorheriger Artikel

    Gericht: Baumhäuser in Tesla-Protestcamp dürfen bleiben

    Nächster Artikel

    Insa: AfD in Sachsen in Wählergunst klar vorn

    Keine Kommentare bisher

    Einen Kommentar schreiben

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.