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DGB: DIHK-Urteil trifft auch Handwerkskammer

Bundesverwaltungsgericht, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die IHK Nord Westfalen aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) austreten muss, zieht Kreise. „Dieses bahnbrechende Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Industrie- und Handelskammern, sondern auch auf die Handwerkskammern und den ZDH“, sagte Stefan Körzell, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), dem „Handelsblatt“ (Freitagsausgabe). „Die Handwerkskammern sollten sich zukünftig sehr genau anschauen, zu welchen Themen und Forderungen sie sich öffentlich äußern.“ Äußerungen zur Anhebung der Minijobgrenze oder zu den Dokumentationspflichten beim Mindestlohn, die den Interessen der in den Handwerkskammern vertretenen Arbeitnehmern klar zuwiderliefen, gehörten jetzt der Vergangenheit an, so der Gewerkschafter.

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„Es ist gut, dass das Bundesverwaltungsgericht hier für Klarheit gesorgt hat.“ Die obersten Verwaltungsrichter hatten einem Kläger Recht gegeben, der den Austritt seiner IHK Nord Westfalen aus dem DIHK verlangt, weil der Dachverband sich außerhalb seiner Kompetenzen mehrfach auch zu allgemeinpolitischen Fragen geäußert hatte.

Foto: Bundesverwaltungsgericht, über dts Nachrichtenagentur

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1 Kommentar

  1. 17. Oktober 2020 um 15.32 — Antworten

    Gewerbetreibende, die gleichsam Zwangsmitglieder der Körperschaft Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sind, müssen nun nicht mehr hinnehmen, dass ihre IHK Teile der Interessenvertretung an einen Verein überträgt, der dieser Aufgabe offenbar weder würdig noch gewachsen ist. Den privilegierten Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verdient eine IHK nämlich einzig durch eine enge gesetzliche Regelung und Kontrolle ihrer Aufgaben. So muss eine IHK das „Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahr(zu)nehmen“ [1] , dabei seien „Wirtschaftliche Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen“ [2] . .

    Diesem Anspruch wird jedoch der Dachverein DIHK, in dem alle Bezirksorganisationen bislang Mitglied waren, nach Meinung der Richter nicht gerecht. Ich bewundere die Ausdauer des Klägers, Thomas Siepelmeyer. 13 Jahre lang hat er gegen den Lobbyisten Sumpf gekämpft und schlussendlich die obersten Verwaltungsrichter für sich gewonnen. Auf sein Verlangen muss nun die IHK Nord Westfalen den DIHK verlassen. Der DIHK besaß alle Zeit und alle Möglichkeiten, dem Auftrag seiner Mitglieds-Kammern doch gerecht zu werden blieb jedoch in beispielloser Verbohrtheit der Missachtung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden treu.

    Einzig der fortgesetzten Ignoranz, der Selbstüberschätzung und dem Hochmut der Vertreter des DIHK ist es zu verdanken, dass sein Fortbestand nun massiv in Frage gestellt ist. Die DIHK-Funktionäre haben selbst ihr Grab ausgehoben, über dem das Bundesverwaltungsgericht nur noch das Kreuz errichten musste. Jedes einzelne IHK-Mitglied kann nun bei Kompetenzüberschreitung des DIHK den Austritt seiner IHK erzwingen.

    Jonas Kuckuk

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