Aus einem Porträt wird ein Nacktbild: Wann liegt eine Straftat vor?

Foto: Drazen Photo
Ein gewöhnliches Porträtfoto reicht inzwischen aus, um mithilfe künstlicher Intelligenz ein täuschend echtes Nacktbild zu erzeugen. Die betroffene Person muss dafür weder unbekleidet fotografiert worden sein noch ihre Zustimmung gegeben haben. Moderne KI-Bildgeneratoren analysieren Gesichtszüge, Körperkonturen und weitere Bildmerkmale. Anschließend erzeugen sie künstliche Körperpartien oder kombinieren vorhandene Aufnahmen mit neuen Bildinhalten. Das Ergebnis kann so überzeugend aussehen, dass Außenstehende die Manipulation kaum erkennen. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine echte Nacktaufnahme, sondern um eine künstlich erzeugte Darstellung, auf deren Verwendung die betroffene Person häufig keinen Einfluss hat.
Für solche Manipulationen werden sogenannte Nudify-Apps oder Deepfake-Generatoren eingesetzt. Einige Anwendungen versprechen, bekleidete Personen auf Fotos digital auszuziehen. Andere ermöglichen es, Gesichter in fremde Bilder oder Videos einzufügen. Die technischen Hürden sind inzwischen deutlich gesunken. Oft reichen wenige Klicks und ein öffentlich zugängliches Profilbild aus. Über Messenger und soziale Netzwerke können die Ergebnisse anschließend innerhalb kürzester Zeit verbreitet werden. Gerade diese Verbindung aus einfacher Herstellung und schneller Verbreitung macht sexualisierte Deepfakes zu einem besonderen Problem, das erhebliche persönliche und rechtliche Folgen haben kann.
Wie relevant das Thema auch für Jugendliche geworden ist, zeigt ein Fall aus Oldenburg. Im September 2026 berichtete die Oldenburger Onlinezeitung über manipulierte Darstellungen von Kindern und Jugendlichen, die über E-Mail-Konten Oldenburger Schulen verschickt worden waren. Die Polizei prüfte unter anderem, ob einzelne Inhalte als kinder- oder jugendpornografisch einzustufen sind. Der Fall verdeutlicht, dass Deepfakes längst nicht mehr nur prominente Persönlichkeiten betreffen. Auch Schülerinnen und Schüler können durch manipulierte Bilder bloßgestellt oder bedroht werden. Doch wann wird aus einer digitalen Bildmanipulation tatsächlich eine Straftat?
KI-Nacktbilder ohne Einwilligung: Welche Rechte werden verletzt?
Dass ein Porträtfoto öffentlich im Internet verfügbar ist, bedeutet nicht, dass es beliebig verändert werden darf. Wer ein Bild in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, stimmt damit weder einer sexualisierten Bearbeitung noch einer späteren Verbreitung als Nacktdarstellung zu. Selbst wenn das ursprüngliche Foto rechtmäßig aufgenommen wurde, kann seine Verwendung für einen Deepfake die Rechte der abgebildeten Person verletzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Manipulation professionell erstellt wurde oder lediglich mit einer kostenlosen Smartphone-App erfolgt.
Eine wichtige Grundlage bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schützt unter anderem die persönliche Identität und die Intimsphäre. Hinzu kommt das Recht am eigenen Bild, das insbesondere die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ohne erforderliche Einwilligung begrenzt. Bei KI-Nacktbildern kann bereits der falsche Eindruck, eine Person habe sich tatsächlich unbekleidet fotografieren lassen, schwerwiegende Auswirkungen haben. Betroffene müssen solche Eingriffe nicht allein deshalb hinnehmen, weil die Darstellung technisch erzeugt wurde.
Rechtlich muss allerdings zwischen der Erstellung, dem privaten Besitz und der Weitergabe eines manipulierten Bildes unterschieden werden. Nicht jede unbefugte Bildbearbeitung erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Die Verbreitung kann dagegen zusätzliche strafrechtliche Fragen aufwerfen. Bei der strafrechtlichen Einordnung solcher Deepfakes kommt es deshalb auf die konkrete Darstellung und ihre Verwendung an, wie auch Strafverteidiger Stefan Goldbeck erläutert. Entscheidend ist insbesondere, welche Rechte verletzt wurden und welche gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Wann macht man sich mit KI-generierten Nacktbildern strafbar?
Das deutsche Strafrecht enthält bereits verschiedene Vorschriften, die bei sexualisierten Deepfakes relevant werden können. § 201a StGB schützt unter bestimmten Voraussetzungen den höchstpersönlichen Lebensbereich und Persönlichkeitsrechte vor unbefugten Bildaufnahmen und deren Weitergabe. Dazu gehört insbesondere das unbefugte Zugänglichmachen bestimmter, erheblich rufschädigender Bildaufnahmen. Allerdings erfasst diese Vorschrift nicht jede Form künstlich erzeugter Nacktdarstellungen. Daneben kommen je nach Sachverhalt Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz oder Beleidigungsdelikte nach §§ 185 ff. StGB infrage. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, hängt von der jeweiligen Darstellung und den Begleitumständen ab.
Besonders relevant wird die Rechtslage, wenn manipulierte Nacktbilder an andere Personen verschickt oder im Internet veröffentlicht werden. Dabei macht es einen Unterschied, ob ein Bild lediglich erstellt, gezielt an eine andere Person geschickt oder einem größeren Publikum zugänglich gemacht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits die Weitergabe an einen einzelnen Dritten strafbar sein. Auch die Veröffentlichung in geschlossenen Chatgruppen ist deshalb nicht automatisch erlaubt. Neben strafrechtlichen Folgen können Unterlassungsansprüche, Löschungsforderungen und Schadensersatzansprüche entstehen.
Noch strengere Vorschriften gelten, wenn pornografische Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen betroffen sind. § 184b StGB regelt unter anderem die Verbreitung und den Besitz kinderpornografischer Inhalte, während § 184c StGB jugendpornografische Inhalte betrifft. Dabei können auch vollständig künstlich erzeugte Darstellungen erfasst werden, obwohl kein tatsächlicher sexueller Missbrauch fotografiert wurde. Entscheidend sind die gesetzlichen Merkmale und teilweise die Wirklichkeitsnähe der Darstellung. Allerdings ist nicht jedes künstliche Nacktbild eines Minderjährigen automatisch pornografisch. Auch bei der Strafbarkeit des bloßen Besitzes bestehen Unterschiede zwischen den beiden Vorschriften.
Digitale Verbreitung: Welche Folgen können gefälschte Nacktbilder haben?
Was innerhalb einer Chatgruppe möglicherweise als vermeintlicher Scherz beginnt, kann für die dargestellte Person schwerwiegende Folgen haben. Werden gefälschte Nacktbilder an Mitschüler, Kollegen oder Bekannte verschickt, lässt sich ihre weitere Verbreitung häufig kaum kontrollieren. Empfänger können die Aufnahmen speichern, weiterleiten oder auf anderen Plattformen veröffentlichen. Dadurch können Rufschädigungen, Konflikte im persönlichen Umfeld und erhebliche psychische Belastungen entstehen. Dass der ursprüngliche Absender die Manipulation angeblich nicht ernst gemeint hat, schließt eine strafrechtliche Verantwortung nicht aus.
Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen sexualisierte Deepfakes gezielt zur Einschüchterung oder Erpressung eingesetzt werden. Droht jemand beispielsweise damit, ein gefälschtes Nacktbild zu veröffentlichen, um die betroffene Person zu einer Handlung zu zwingen, kann eine Nötigung nach § 240 StGB vorliegen. Werden unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Geld oder andere Vermögensvorteile verlangt, kommt auch eine Erpressung nach § 253 StGB infrage. Die Strafbarkeit hängt dabei nicht allein von der Echtheit des Bildes ab. Entscheidend sind die konkrete Drohung, die verfolgte Absicht und das Verhalten gegenüber der betroffenen Person.
Bei der Aufklärung solcher Fälle spielen digitale Beweismittel eine wichtige Rolle. Screenshots, Chatverläufe, Nutzernamen und Zeitangaben können dabei helfen, den Verbreitungsweg nachzuvollziehen. Auch technische Merkmale einer Datei, sogenannte Metadaten, können Hinweise auf ihre Herkunft oder Bearbeitung liefern. Allerdings lassen sich solche Informationen verändern oder entfernen. Deshalb ist nicht jede digitale Spur automatisch ein zuverlässiger Beweis. Ermittlungsbehörden müssen die vorhandenen Daten im Zusammenhang betrachten und gegebenenfalls durch forensische Untersuchungen überprüfen.
KI-Nacktbilder im Strafverfahren: Welche Rechte haben die Beteiligten?
Wer entdeckt, dass gefälschte Nacktbilder der eigenen Person verbreitet werden, kann verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehört insbesondere die Meldung an die betroffene Plattform mit der Aufforderung, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Darüber hinaus können zivilrechtliche Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen. Bei einem strafrechtlichen Verdacht kommt eine Anzeige bei der Polizei infrage. Für die spätere Aufklärung ist es sinnvoll, Fundstellen, Nutzernamen und Zeitpunkte zu dokumentieren. Bei mutmaßlich kinder- oder jugendpornografischem Material sollten allerdings keine zusätzlichen Kopien angefertigt oder Inhalte weitergeleitet werden.
Auch beschuldigte Personen haben in einem Ermittlungsverfahren grundlegende Rechte. Dazu gehören die Unschuldsvermutung, das Recht zu schweigen und die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerade bei KI-generierten Bildern kann die technische Beweislage kompliziert sein. Ein gespeichertes Bild beweist nicht automatisch, wer es erstellt oder verbreitet hat. Ebenso muss geprüft werden, ob die konkrete Handlung überhaupt von einer Strafvorschrift erfasst wird. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Smartphones und Computer als mögliche Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann deshalb sowohl für Betroffene als auch für Beschuldigte sinnvoll sein. Bei Betroffenen stehen häufig die Entfernung der Bilder, die Verhinderung weiterer Veröffentlichungen und die Durchsetzung ihrer Rechte im Vordergrund. Für Beschuldigte geht es dagegen um die genaue Prüfung des Tatvorwurfs und der digitalen Beweismittel. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen tatsächlich aufgenommenen Bildern, nachträglich manipulierten Fotos und vollständig künstlich erzeugten Darstellungen. Diese technischen Unterschiede können erheblichen Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung haben.
Schutz vor sexuellen Deepfakes: Was können Betroffene und Eltern tun?
Einen vollständigen Schutz vor dem Missbrauch persönlicher Fotos gibt es nicht. Dennoch lässt sich das Risiko durch einen bewussten Umgang mit Bildern im Internet reduzieren. Dazu gehört, die Sichtbarkeit persönlicher Profile einzuschränken und sorgfältig zu überlegen, welche Aufnahmen öffentlich zugänglich sein sollen. Auch die Privatsphäre-Einstellungen sozialer Netzwerke können helfen, die unkontrollierte Nutzung persönlicher Bilder zu erschweren. Allerdings können selbst gewöhnliche Porträtfotos für KI-Manipulationen missbraucht werden. Deshalb sollten Nutzer regelmäßig prüfen, welche Informationen und Aufnahmen über sie öffentlich verfügbar sind.
Besonders wichtig ist die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen über die Folgen manipulierter Bilder. Schulen und Eltern sollten erklären, wie sexualisierte Deepfakes entstehen, welche rechtlichen Grenzen bestehen und warum solche Inhalte nicht weiterverbreitet werden dürfen. Jugendliche müssen außerdem wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie selbst betroffen sind. Dazu gehören Eltern, Vertrauenspersonen, schulische Beratungsstellen und gegebenenfalls die Polizei. Entscheidend ist ein unterstützender Umgang, der Betroffenen keine Verantwortung für den Missbrauch ihrer Bilder zuschreibt.
Auch der Gesetzgeber reagiert auf die neuen Herausforderungen. Am 7. Oktober 2026 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Damit sollen insbesondere bestehende Strafbarkeitslücken bei sexualisierten Deepfakes geschlossen werden. Vorgesehen ist unter anderem, das unbefugte Herstellen und Verbreiten intimer Bilddarstellungen umfassender unter Strafe zu stellen, unabhängig davon, ob die Aufnahmen echt oder computergeneriert sind. Außerdem sollen Betroffene ihre Rechte gegenüber Plattformen leichter durchsetzen können. Die geplanten Vorschriften sind allerdings noch nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen. Bis zu ihrem Inkrafttreten bleibt die genaue Prüfung der bestehenden Gesetze entscheidend.
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