CDU für Stadtbezirksräte

Oldenburg (zb/pm) – Die Oldenburger CDU / FW-BFO-Ratsfraktion möchte die Stadtverwaltung in der nächsten Ratssitzung am 23. März damit beauftragen, einen Vorschlag zur Einrichtung von Stadtbezirksräten inklusive der damit zusammenhängenden Kosten zu entwickeln.

Viele kreisfreie Städte in Niedersachsen hätten neben dem Stadtrat als weitere Entscheidungsebene Stadtbezirksräte eingeführt, heißt es in der Antragsbegründung. Die Gruppe CDU/FW-BFO hält es im Vorfeld der Kommunalwahl im nächsten Jahr für sinnvoll zu prüfen, inwieweit auch in der Stadt Oldenburg die Einführung von Stadtbezirksräten sinnvoll sein könnte.

Nach der Erarbeitung eines Vorschlages soll nach den Vorstellungen von CDU/FW-BFO sowohl in den politischen Gremien als auch in der Bevölkerung über das Für und Wider der Einführung von Stadtbezirksräten diskutiert und im Herbst dieses Jahres im Rat darüber abgestimmt werden.

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Nach Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) können in kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern durch die Hauptsatzung für das gesamte Stadtgebiet Stadtbezirke eingerichtet werden.
Die Hauptsatzung legt zugleich ihre Grenzen fest. Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu wählen. Der Stadtbezirksrat kann in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen, darf allerdings keine Ausschüsse bilden. Außerdem wird er zu allen wichtigen Fragen, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, angehört. Auf Verlangen des Stadtbezirksrates muss der Hauptverwaltungsbeamte für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchführen.

Der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen des Stadtbezirkes. Er entscheidet – sofern die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist – über folgende Angelegenheiten: Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.

Er legt unter anderem die Reihenfolge fest von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung. Auch die Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, fallen ebenso in seinen Zuständigkeitsbereich wie die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk.

Der Stadtbezirksrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung. Er führt in Stadtbezirksräten die Bezeichnung Bezirksbürgermeister. Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirks Ratsfrauen oder Ratsherren hätte. Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen / -herren gewählt.

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