Oldenburg

Polizeidirektion Oldenburg geht gegen Urteil im AfD-Verfahren vor

Die Polizeidirektion Oldenburg strebt eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Streit mit der AfD an.

Die Polizeidirektion Oldenburg strebt eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Streit mit der AfD an.
Foto: des Nachrichtenagentur

Oldenburg / Lüneburg (am/pm) Die Polizeidirektion Oldenburg hat heute beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg gestellt. Das Verfahren betrifft eine Klage des AfD-Landesverbands Niedersachsen gegen Äußerungen des früheren Polizeipräsidenten Johann Kühme in einem Zeitungsinterview.

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Dazu Andreas Sagehorn, Präsident der Polizeidirektion Oldenburg: „Aus der schriftlichen Urteilungsbegründung ergibt sich, dass eine Vielzahl der von meinem Vorgänger Johann Kühme in diesem Interview getätigten Aussagen zulässig gewesen sind. Insofern fühlen wir uns als Polizeidirektion Oldenburg – und auch ich ganz persönlich in meiner Funktion als Polizeipräsident – in unserer Überzeugung weitgehend bestätigt und bestärkt. Das Urteil enthält aus unserer Sicht zwei Kernbotschaften:

1. Die Polizei ist als sichtbarer Repräsentant des Staates dazu verpflichtet und auch berechtigt, sich öffentlich zu den Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu äußern.

2. Die Polizei darf dies auch dann tun, wenn es eine politische Partei wie in diesem Fall die AfD betrifft. Die Kritik muss dabei in einem sachlich begründeten Zusammenhang stehen und dem Neutralitätsgebot entsprechen. Genau dies ist im Interview in Bezug auf die dargelegten Unwahrheiten beim sogenannten Einzelfallticker und der erfundenen Attacke von Migranten auf eine junge Frau auf einem Volksfest in Wilhelmshaven geschehen und vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Das heißt im Klartext: Unwahrheiten und Falschaussagen, die das Sicherheitsgefühl der Menschen beeinträchtigen, müssen von der Polizei nicht hingenommen werden, sondern dürfen und müssen von ihr auch als solche benannt werden!

Das Verwaltungsgericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass einzelne Äußerungen in diesem Zeitungsinterview stets auch in einem Gesamtkontext zu betrachten sind. Wir kommen insgesamt zu dem Schluss, dass auch die in erster Instanz beanstandeten Aussagen zulässig gewesen sind sowie die im Urteil vom Land geforderte Bekanntmachung ihrer Rechtswidrigkeit unzulässig ist.“

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1 Kommentar

  1. Lars
    15. Dezember 2025 um 15.05 — Antworten

    Polizeidirektion geht gegen Urteil vor, und das ist gut so👍

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