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Örtliche Übernachtungsteuern mit dem Grundgesetz vereinbar

Hotelzimmer, über dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen örtliche Übernachtungsteuern zurückgewiesen. Die Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.

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Die betroffenen Länder hätten die der Besteuerung zugrunde liegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Bei der Übernachtungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.

Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt, so das Bundesverfassungsgericht. Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.

Konkret betrafen die vier Verfassungsbeschwerden die Städte Hamburg, Bremen sowie Freiburg im Breisgau. Bei sämtlichen Beschwerdeführern handelte es sich um Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern (Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15).

Foto: Hotelzimmer, über dts Nachrichtenagentur

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1 Kommentar

  1. W. Lorenzen-Pranger
    17. Mai 2022 um 13.02 — Antworten

    Ohne Mittel ist der Staat – Steuern, Steuern, Steuern – Gelder braucht der Potentat, sie hinauszufeuern.“
    Liedtext: „Die Nacht ist nicht allein zum schlafen da“, gibts als schönen Zusamenschnitt auf youtube.

    Schade, daß auch von diesen Einnahmen ganz sicher wieder einmal nicht die profitieren werden, die doch der eigentliche Souverän sein sollten: Die Bürger! In deren öffentlichem und persönlichem Umfeld wird sich, wieder einmal, nichts wirklich ändern.

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