Nachrichten

BGH: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter Panoramafreiheit

Bundesgerichtshof (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Damit die Panoramafreiheit greift, müssen die betroffenen Werke demnach Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sein.

Anzeige

In dem Verfahren ging es um die Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen einen Verlag, der in zwei Büchern zum Ruhrgebiet Kunstwerke abgebildet und veröffentlicht hatte, die sich auf sogenannten Bergehalden befanden. Die Schöpfer dieser Installationen hatten Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Das zuständige Landgericht Bochum hatte der Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte das OLG Hamm den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision beim BGH hatte jetzt im letzten Schritt keinen Erfolg (Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23).

dts Nachrichtenagentur

Foto: Bundesgerichtshof (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Vorheriger Artikel

Dax kaum verändert - schwindende Zinssenkungshoffnungen in den USA

Nächster Artikel

SPD begrüßt Habecks Vorstoß für staatlichen Investitionsfonds

Keine Kommentare bisher

Einen Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.