Oldenburg / am / pm – Nach dem sich im März der Oldenburger Stadtrat für einen Antrag auf Prüfung einer Einrichtung von Stadtbezirksräten plädiert hat (die OOZ berichtete), haben sich jetzt alle 16 Bürgervereine dagegen ausgesprochen und Stellung zum Thema bezogen.
Die SPD-Fraktion, die eine zweite parlamentarische Zwischenebene ebenfalls ablehnt, hat sich mit den Vertretern der Bürgervereine unterhalten.„In Oldenburg gibt es gewachsene Strukturen, in denen die Kommunikation mit den Vereinen, Verbänden und Kirchen sehr gut funktioniert“, so der SPD-Fraktionschef Bernd Bischoff. Diese Strukturen seien mit anderen Kommunen in Niedersachsen nicht vergleichbar.
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Die Bürgervereine haben sich in der Diskussion gegen die Einrichtung von Stadtbezirksräten ausgesprochen und wünschen sich mehr Einbindung in Entscheidungsprozesse. „Sie, aber auch die anderen Vereine in den Ortsteilen, wirken auch als Sprachrohr für die Bürgerinnen und Bürger“, hob Harald Götting, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Stadtoldenburger Bürgervereine (ASToB) hervor.
Die Argumentation der Bürgervereine
„Hintergrund der gesetzlichen Einführung war in den 70er Jahren die erhebliche Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder und damit einhergehend eine weniger dichte Repräsentanz der Bürgerinnen und Bürger in den kommunalen Gremien. In Oldenburg hat es aber keine Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder gegeben.
Ein Stadtbezirksrat kann nur diskutieren, die Entscheidungen obliegen weiterhin dem Rat und damit den Ratsmitgliedern. Die Aufgaben der Stadtbezirksräte gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NKomVG sind nahezu identisch mit den Zielen der gemeinnützigen Bürgervereine in ihren Satzungen (bis auf die Errichtung von Schiedsämtern, die es in Oldenburg aber auch schon stadtweit gibt).
Viele für Stadtbezirksräte vorgesehene Aufgaben werden auch durch zahlreiche andere Vereine oder Institutionen wahrgenommen, wie zum Beispiel Sportvereine oder Kirchen und religiöse Gemeinschaften. Die Aufgaben der Stadtbezirksräte werden also bereits seit langem von Bürgervereinen und anderen Interessengruppen erfolgreich, ehrenamtlich und für die Stadt kostenfrei wahrgenommen. Dabei sind die Bürgervereine offen für Anregungen und Ideen aller Bürger.
Die sechs geplanten Stadtbezirke sind dagegen theoretisch gebildet und orientieren sich nicht an gewachsenen Strukturen. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich über die Vereine nachhaltig Gehör verschaffen und sich schnell und sicher an die richtigen Stellen von Rat und Verwaltung wenden. Dabei ist eine Mitgliedschaft im Bürgerverein nicht erforderlich.
Die direkte Einflussnahme und der direkte Kontakt der Bürgerinnen und Bürger ist im bestehenden System besser gewährleistet als bei der Zwischenschaltung von Stadtbezirksräten, weil sich der Bürger hier zunächst an die nicht entscheidungsberechtigte Mittelinstanz der Stadtbezirksräte wenden muss. Die Ratsmitglieder erhalten die Informationen sodann nur vom Hörensagen. Die Bürger werden von den von ihnen gewählten Ratsvertretern abgeschottet und die Entscheidungsfindung verzögert sich spürbar.
Konsequenterweise ist die mit zirka 650.000 Euro jährlich kostenintensive Einrichtung von Stadtbezirksräten abzulehnen.“
Die SPD-Fraktion teile die Argumentation, die in der aktuellen Ausgabe der Oldenburger Monatszeitung abgebildet sei, so Bischoff.
Kommentar: Bezirksräte lösen das Problem nicht
2 Kommentare
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, das hier ganz andere Dinge eine Rolle spielen und die Bürgervereine deshalb diese Stadtteilräte verhindern wollen. Nein, das ist falsch ausgedrückt, es müßte heißen: Diejenigen in den Bürgervereinen, die auch als Ratsmitglieder arbeiten, wollen das nicht. Dann nämlich hätten sie keinen Einfluß mehr auf die Mitglieder der Bürgervereine und jede Lenkung in eine gewünschte Richtung wäre so ohne weiteres nicht mehr möglich! Das wäre fatal, denn die – wie Herr Bischof sie nennt – gewachsenen Strukturen würden nun aufgelöst werden.
„Diese Strukturen seien mit anderen Kommunen in Niedersachsen nicht vergleichbar.“
In anderen Kommunen nennt man es wohl Filz…
Haben die Mitglieder der Bürgervereine eigentlich schon mal in die Niedersächsische Gemeindeordnung gesehen und dort gelesen, was dort zu den Stadtteilräten steht? Offenbar nicht.
§ 55 c
Aufgaben des Stadtbezirksrates
Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht
um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der
gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen
Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten,
Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen,
deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung
und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den
Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und
Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,
5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des
Brauchtums sowie Pflege der Kunst im Stadtbezirk,
6. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
7. Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
8. Repräsentation des Stadtbezirkes,
9. Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes.
2
Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden.
(2)
1
3
§ 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
2
Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch
nicht berührt.
3
Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der
Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3)
1
Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen
Wirkungskreises, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören.
2
Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des
Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,
2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie
von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Bezirk erstrecken,
3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen im Stadtbezirk,
4. Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und
Plätzen,
5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit
es im Stadtbezirk belegen ist,
6. Änderung der Grenzen des Stadtbezirkes,
7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen, Wahl der für den Stadtbezirk zuständigen
Schiedsperson.
3
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den
Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4)
1
In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluss des Verfahrens
zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB),
anzuhören.
2
Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung,
Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk
begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat
übertragen wird.
(5)
1
Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen,
Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben.
2
Über die Vorschläge muss
das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
3
Bei der Beratung
der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die
Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der
Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.
Das ein Stadtteilrat nur diskutieren kann, wie man hier schreibt, stimmt wohl nicht so ganz, denn er kann einiges entscheiden. Das aber scheint dem derzeitigen Stadträten ein Dorn im Auge. Zudem ist immer noch von niemandem erklärt worden, warum die Stadtteilräte pro Jahr an die 644.000 € kosten soll! NIEMAND hat bislang dazu Erklärungen abgegeben, sondern nur eine Behauptung aufgestellt.
Die Mitglieder der Bürgervereine können sich doch als Stadtteilräte bewerben, wo ist das Problem? das Problem werden die Stadträte sein, die in den Bürgervereinen sitzen, denn eines weiß man seit langer Zeit: Nichts in der Politik ist Zufall!
§ 93
Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates
(1) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. 2 Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:
1.
Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht,
2.
Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung,
3.
Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk gelegen sind,
4.
Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder den Stadtbezirk hinausgeht,
5.
Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft oder über den Stadtbezirk hinausgeht,
6.
Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
7.
Einrichtung eines Schiedsamts mit der Ortschaft oder dem Stadtbezirk als Amtsbezirk und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt, wenn die Ortschaft oder der Stadtbezirk mindestens 2 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat,
8.
Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
9.
Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften,
10.
Pflege der Kunst in der Ortschaft oder im Stadtbezirk,
11.
Repräsentation der Ortschaft oder des Stadtbezirks und
12.
Information und Dokumentation in Angelegenheiten der Ortschaft oder des Stadtbezirkes.
3 Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. 4 § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Bedeutung des Geschäfts für die Ortschaft oder den Stadtbezirk abzustellen ist.
(2) 1 Dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat sind die Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. 3 Die Ortsräte oder die Stadtbezirksräte sind jedoch bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören. 4 In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass den Ortsräten oder Stadtbezirksräten die Haushaltsmittel auf Antrag als Budget zuzuweisen sind.
(3) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat kann in Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Ortschaft oder den Stadtbezirk nicht hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft oder in dem Stadtbezirk beschließen. 2 § 35 Satz 2 gilt entsprechend.
…ziemlich viel Gedöns um demokratisch nicht legitimierte Räte…