Acht genehmigte Osterfeuer im Stadtgebiet

Vier Osterfeuer in Oldenburg werden öffentlich sein.
Foto: rawf8
Oldenburg (am/ki/pm) Osterfeuer haben in Oldenburg Tradition und sind auch in diesem Jahr im Stadtgebiet geplant. Die Stadt hat insgesamt acht Feuer genehmigt, darunter vier öffentliche und vier private Veranstaltungen. Zuständig ist das Bürger- und Ordnungsamt in Abstimmung mit Feuerwehr und Naturschutz. Die Genehmigungen sind an klare Auflagen gebunden. Ziel ist es, Risiken für Menschen, Tiere und Umwelt zu minimieren.
Anzeige
Für das Jahr wurden vier öffentliche und vier private Osterfeuer zugelassen, zwei davon mit Dauergenehmigung. Besucher/innen können mehrere öffentliche Veranstaltungen besuchen.
Am Ostersamstag, 4. April, finden drei öffentliche Osterfeuer statt: auf der Festwiese des Kleingärtnervereins Stadtfeld ab 17.30 Uhr, im Bittersweg ab 19 Uhr sowie im Wolfsbrücker Weg ab 19.30 Uhr.
Am Ostersonntag, 5. April, richtet der Verein Bunker-Club-Bornhorst ab 19 Uhr ein weiteres Osterfeuer im Arnsteder Weg 172 aus.
Genehmigung nur unter Auflagen
Osterfeuer gelten als sogenannte Brauchtumsfeuer und können trotz des Verbots, Gartenabfälle zu verbrennen, zugelassen werden. Voraussetzung ist eine Prüfung durch das Bürger- und Ordnungsamt gemeinsam mit Feuerwehr sowie Naturschutz und technischem Umweltschutz.
Die Stadt erteilt Genehmigungen nur unter Auflagen. Hintergrund sind mögliche Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt, etwa durch Rauch, Funkenflug oder Bodenbelastung.
Klare Regeln für das Abbrennen
Erlaubt ist ausschließlich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle wie Reisig, Zweige oder Äste. Haus- oder Sperrmüll darf nicht verbrannt werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können zum Abbruch der Veranstaltung führen.
Brandbeschleuniger wie Benzin oder Reifen sind untersagt.
Zum Schutz von Tieren darf das Material frühestens sieben Tage vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden. Am Tag des Feuers muss es zudem umgeschichtet werden, damit Tiere flüchten können.
Verbote und Abstände
Osterfeuer sind in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie auf moorigem Untergrund grundsätzlich unzulässig. Auch geschützte Biotope und Naturdenkmäler sind tabu.
Zudem gelten Mindestabstände:
- 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden und 300 Meter zu Krankenhäusern.
- 100 Meter sind unter anderem zu Wohngebäuden, Straßen, Wäldern, Energieanlagen und Erholungseinrichtungen einzuhalten.
Weitere Sicherheitsvorgaben
Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden, bei mehr als 50 Teilnehmenden durch mindestens zwei Erwachsene. Rauch darf den Verkehr nicht behindern. Funkenflug muss verhindert werden.
Bei starkem Wind ist das Abbrennen verboten, auch bei bereits erteilter Genehmigung. Nach Ende der Veranstaltung müssen Feuer und Glut vollständig gelöscht sein.





Keine Kommentare bisher