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Gutachten: Verfassungsklage gegen EU-Aufbaufonds unbegründet

Bundesverfassungsgericht, über dts Nachrichtenagentur

Berlin/Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Die Verfassungsklage und der Eilantrag der Bündnisses Bürgerwille gegen den EU-Wiederaufbaufonds sind laut zweier Gutachten „unbegründet“ und sollten vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt werden. Die Gutachten gehen zudem hart mit der Klageschrift ins Gericht, schreibt das „Handelsblatt“ (Dienstagausgabe).

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„Die Ausführungen der Beschwerdeschrift sind teils unschlüssig und unausgearbeitet; im Übrigen werden die verschiedensten rechtlichen Einwände so miteinander verwoben, dass kaum erkennbar ist, um welche Rüge genau es im Einzelnen gehen soll“, schreiben die Gutachter der Bundesregierung etwa. Ende März hatte das Bundesverfassungsgericht mit einem sogenannten Hängebeschluss angeordnet, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das zur Ratifizierung nötige Gesetz für den Aufbaufonds vorerst nicht unterschreiben darf. Dies gilt so lange, bis die Richter über einen Antrag einer Klage des Bündnisses um AfD-Mitgründer Bernd Lucke auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden haben. Mit einer einstweiligen Anordnung würde das Gericht das Gesetz zum Wiederaufbaufonds vorerst stoppen.

An diesem Dienstag werde Karlsruhe erstmals über den Antrag beraten, heißt es in Berlin. Das Verfassungsgericht wollte dies nicht kommentieren. Die Kläger sind der Ansicht, mit dem EU-Wiederaufbaufonds gehe Deutschland unkalkulierbare finanzielle Risiken ein und das „Grundrecht auf Demokratie“ werde verletzt. „Sämtliche Ausführungen verfehlen die Begründungsanforderungen flagrant“, heißt es jedoch im Gutachten der Bundesregierung.

So sei das Gesetz in Bundestag und Bundesrat mit verfassungsändernden Mehrheiten beschlossen worden. Auch gebe es „keinen gesamtschuldnerischen Haftungsautomatismus und keine unübersehbaren Haftungsrisiken für künftige Bundeshaushalte“, weil die aufgenommenen Mittel bis spätestens 2058 zurückzuzahlen seien. Der Behauptung, die EU überschreite ihre Kompetenzen, „sei von Unklarheiten, Auslassungen und Verschleifungen unterschiedlichster rechtlicher Aspekte in einer Weise durchsetzt, dass er die Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung einer Verletzung des Grundrechts auf Demokratie deutlich verfehlt“, heißt es im Gutachten weiter. „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als unzulässig, er ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen“, schreiben auch die Gutachter des Deutschen Bundestages.

Foto: Bundesverfassungsgericht, über dts Nachrichtenagentur

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