Eigentümerverband offen für Stufenmodell beim CO2-Preis
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der Eigentümerverband Haus und Grund hat sich offen für die Einführung eines Stufenmodells beim CO2-Preis für Vermieter und Mieter gezeigt. Das geht aus einem Positionspapier des Verbandes hervor, über das die Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Donnerstagausgaben) berichten.
Anzeige
Zwar hebt Haus und Grund darin erneut hervor, dass der CO2-Preis „voll umlagefähig bleiben“ müsse, da Vermieter keinen Einfluss auf das Heizverhalten und den Warmwasserverbrauch der Mieter hätten. Sollte dies aber nicht gehen, zeigt sich der Verband auch offen für ein auch von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) angestrebtes Stufenmodell. Der Eigentümerverband fordert in dem Positionspapier, dass die Aufteilung des CO2-Preises ab dem 1. Januar 2023 beginnen solle. Dabei solle der Vermieter 50 Prozent der CO2-Bepreisung für Gebäude mit der Effizienzklasse G und H übernehmen. Ab dem 1. Januar 2025 solle demnach eine Staffelung einsetzen. Für Gebäude mit der Energieeffizienz H sollten Vermieter dann 60 Prozent des CO2-Preises tragen, für Energieeffizienz G 55 Prozent und für Energieeffizienz F 50 Prozent. Die Staffelung sieht demnach eine weitere Absenkung bei Energieeffizienz E (40 Prozent), D (30 Prozent) Und C (15 Prozent) vor. „Die Gebäudeklassen A+ bis B sind von der Begrenzung der Umlage auszunehmen“, heißt es in dem Papier. Der Eigentümerverband forderte zudem, dass die Einnahmen der CO2-Bepreisung als Klimageld zurück an die Bürger fließen müsse. Eine diskutierte Teilwarmmiete lehnte der Verband ab, da es „bis heute kein praxistaugliches Modell für eine Teilwarmmiete auf dem Markt“ gebe. „Wenn Vermieter mitzahlen sollen, muss der energetische Zustand des Gebäudes maßgeblich sein“, sagte Haus-und-Grund-Präsident Kai Warnecke den Funke-Zeitungen. Eigentümer, die bereits energetisch modernisiert haben, dürften aber nicht bestraft werden. „Die Gebäudeklassen A+, A und B müssen von der Begrenzung der Umlage ausgenommen werden, denn diese Gebäude sind sehr gut modernisiert, weil der Eigentümer seine Aufgabe zum Klimaschutz bereits erledigt hat“, sagte Warnecke. Seit dem 1. Januar 2021 fällt auf das Heizen der CO2-Preis an. Dieser beträgt in diesem Jahr 30 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hatte in seiner „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ angekündigt, sich bis zum 1. Juni 2022 auf ein Stufenmodell einigen zu wollen. Sollte das nicht gelingen, solle der CO2-Preis hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt werden.
Foto: Windräder, über dts Nachrichtenagentur
1 Kommentar
Danke für den Artikel.
Leider wurde bisher bei der angedachten Umlage der CO2 Kosten des Mieters, auch auf den Vermieter, nachfolgendes leider noch nicht dargestellt oder berücksichtigt.
Es ist ein großer Unterschied, ob die Wohnung zentral, also zeitgleich mit mehreren anderen Wohnungen beheizt wird, worauf der Mieter keinen Zugriff hat und sich so für ihn nur beschrängte Möglichkeiten der Einsparung ergeben ( über den direkten Verbrauch).
Oder ob die Wohnung eine eigene Heizung besitzt.
Hier hatte der Mieter vor Abschluß des Mietvertrages die Möglichkeit aktuelle Fragen zur Effizienz der Heizung zu stellen. Auch kann er bei der Besichtigung der Wohnung Einsicht in den Energieausweis des Gebäudes nehmen. Ferner hat er allein die Möglichkeit den Energieträger und den Tarif, welche beide ausschlaggebend für Kosten des Gaspreises und letztendlich damit auch für den CO2 Preis sind, auszuwählen und zu bestimmen.
Hier sind dem Vermieter gänzlich die Hände gebunden, weder über den Verbrauch, noch über den Energielieferanten oder wenigstens über den Tarif ( z.B. Ökostrom) regulierend oder vorgebend einzugreifen. Deshalb sehe ich hier eine Aufteilung des CO2 Preises als ungerecht an und mehr als rechtlich fraglich.
Außerdem unterliegen die Heizungen in den Wohnungen einer jährlichen Kontrolle durch den Schornsteinfeger und einer Heizungsfirma, welche die Wartung ausführt. Dabei wird immer der Grad der Effizienz festgestellt und bei Unzulänglichkeiten muß nachgebessert werden, bis wieder ein gutes Ergebnis erzielt wird.
Dies alles sollte man unbedingt vor der Erteilung von gesetzlichen Beschlüssen berücksichtigen.