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Coronavirus: Arbeitgeber muss bei Betriebsschließung Lohn zahlen

Stahlproduktion, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Wenn Behörden wegen des Coronavirus Betriebsschließungen veranlassen, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten ihren Lohn weiterzahlen. Das bestätigte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf Anfrage des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ (Mittwoch). „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist ihnen unmöglich“, sagte ein BMAS-Sprecher.

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„Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen“, so der Sprecher weiter. Das Ministerium begründet das mit dem Betriebsrisiko nach Paragraf 615 Satz 3 BGB. „Dazu gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen (zum Beispiel Naturkatastrophen). Gleiches gilt grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen, die zu einem Arbeitsausfall führen“, so der BMAS-Sprecher. „Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.“ Allerdings wies der Sprecher darauf hin, dass in Situationen, wo weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den Ausfall zu vertreten haben, Arbeitsverträge und Tarifverträge andere Regelungen beinhalten können. Entsprechende Vereinbarungen müssten allerdings „hinreichend deutlich und klar“ formuliert sein. Denkbar wäre laut Arbeitsministerium auch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt und die zuständige Arbeitsagentur den Antrag genehmigt. Das würde Unternehmen entlasten, weil dabei ein Teil des Lohnes von der Arbeitsagentur gezahlt werde. Voraussetzung dafür sei, dass ein „unabwendbares Ereignis“ zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Im Kreis Heinsberg hatten die Behörden wegen eines Coronavirus-Falls die Schließung aller Kindergärten und Schulen am Aschermittwoch angeordnet.

Foto: Stahlproduktion, über dts Nachrichtenagentur

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4 Kommentare

  1. W. Schmitz
    18. März 2020 um 7.13 — Antworten

    Hallo,
    wie sieht das bei geringfügig Beschäftigten 450 € aus ?

    Danke für ein Feedback.
    W. Schmitz

  2. Petra Thöne
    21. März 2020 um 17.22 — Antworten

    Habe ich das richtig verstanden, dass ich auch (450€ Job) weiter bezahlt werden muss, bei der momentanen Schließung der Schule/des Hortes?

    • Christa
      22. März 2020 um 16.47 — Antworten

      Ich denke der Lohn.. Auch fuer mini job muss weiter gezahlt werden

  3. scholz Jens
    22. März 2020 um 17.03 — Antworten

    Hallo, ich bin bei einer Leihfirma beschäftigt diese geht in Kurzarbeit da die Firma in der ich beschäftigt war auf Grund von Corona schließt. Bei Kurzarbeit erhalte ich als Singel 60 % Lohn, aber bei der Leihfirma fallen die Zuschläge wie Brancenzuschläg und Leistungszuschlag weg was bei mir 2,00 Euro ausmacht also ca. 160 Euro vorab und vom Rest bekomme ich 60 % , ist dies richtig ?
    Miete plus Rate ist der Lohn weg. Kann man aufstocken lassen und wo macht man das ?

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