Oldenburg (zb) – Die Stadtverwaltung Oldenburg hat bereits mitgeteilt, dass die Papiersammlung bislang keinen Gewinn erbringt. Im Gegenteil: Sollte es so weitergehen wie bisher, dass lediglich 40 Prozent der vorhandenen Papiermenge in der Stadt vom Abfallwirtschaftsbetrieb eingesammelt wird, sind Gebührenerhöhungen nicht weit. Die würden dann auf alle Oldenburger zukommen unabhängig davon, welche Tonne sie nutzen.
Welche Möglichkeit hat in diesem Fall der Bürger, sich gegen eine solche Politik zu wehren? „Er kann gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einlegen und letztlich auch klagen“, sagt Bernhard Zentgraf, Präsident des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen auf Nachfrage. Und inwiefern ist die Kommunalaufsicht verpflichtet, sich in den Fall einzuschalten, um die Bürger vor unnötigen Gebührenerhöhungen bzw. Geldverschwendung zu schützen? Wir fragten das zuständige Innenministerium und erhielten folgende Antwort:
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„Die Kommunalaufsicht des Niedersächsischen Innenministeriums ist im vorliegenden Fall eine reine Rechtsaufsicht, so dass eine Beanstandung von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen der Stadt Oldenburg gem. § 173 Abs. 1 NKomVG lediglich dann möglich ist, wenn ein Gesetz verletzt wird. An der Einschätzung des Niedersächsischen Umweltministeriums, dass eine Gesetzesverletzung bei der Entscheidung, eine eigene Altpapiersammlung einzurichten, nicht erkennbar ist, hat sich nichts geändert.
Darüber hinaus ergibt sich derzeit auch aus haushaltsrechtlicher Sicht keine Erforderlichkeit, kommunalaufsichtlich einzuschreiten. Die Gründe hierfür sind zum einen, dass gem. § 170 Abs. 1 S. 3 NKomVG die Aufsicht so gehandhabt werden soll, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kommune nicht beeinträchtigt werden. Zum anderen sind die Aufsichtsbehörden gem. § 170 Abs. 1 S. 1 NKomVG u. a. auch dafür da, die Kommunen in ihren Rechten zu schützen. Dies gilt auch für das Recht der Stadt Oldenburg, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. § 6 Abs. 1 NAbfG die Möglichkeit zur Entsorgung von Altpapier zu haben. Zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht hat die Stadt das Recht, ein eigenständiges Erfassungssystem aufzubauen, wie dies in Oldenburg geschehen ist.“
„Wir können die Auffassung der Kommunalaufsicht in keiner Weise nachvollziehen. Uns stellt sich die Frage, welchen Wert die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz noch haben, wenn sie selbst bei dem offenkundig unwirtschaftlichen Einstieg der Stadt Oldenburg in die Altpapiersammlung nicht mehr greifen sollen. Es beunruhigt uns, dass die Kommunalaufsicht kein Instrumentarium zu haben glaubt, unwirtschaftliches Handeln zu verhindern. Das Beispiel zeigt: Über die Verwendung öffentlicher Mittel muss die Kommunalaufsicht wesentlich strikter wachen als bisher, wenn sie eine Daseinsberechtigung haben soll“, meint Gerhard Lippert, Haushaltsreferent beim Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen.

