Strafrechtlerin schlägt Neufassung des Sterbehilfe-Paragrafen vor

Das Strafgesetzbuch in einer Bibliothek, über dts Nachrichtenagentur

Köln (dts Nachrichtenagentur) – Die Direktorin des Instituts für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Köln, Frauke Rostalski, hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Freigabe des assistierten Suizids eine Neufassung des Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Künftig könne die „unerlaubte Veranlassung oder Förderung einer Selbsttötung“ unter Strafe gestellt werden, schreibt Rostalski in einem Gastbeitrag für den „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Online-Ausgabe). Es gehe darum, die „Schwachen“ vor dem Druck anderer zu schützen, ihr Leben zu beenden.

Zu denken sei etwa an alte und kranke Menschen, die ihren Angehörigen oder der Gesellschaft nicht „zur Last fallen“ wollten. Der Versuch, diesen Personenkreis mit dem seit 2015 geltenden Verbot des geschäftsmäßigen assistierten Suizid zu schützen, habe „verheerende Konsequenzen“ gehabt, weshalb Karlsruhe den Paragrafen 217 in der bisherigen Form zu Recht für verfassungswidrig erklärt habe. Der Gesetzgeber müsse nun „richtig nachbessern“, forderte Rostalski und schlug eine Änderung des Paragrafen vor. „Wer die Selbsttötung eines anderen oder deren Versuch veranlasst oder fördert, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen nicht davon ausgehen darf, dass die Entscheidung zur Selbsttötung unter keinen wesentlichen Willensmängeln leidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Damit werde der aus Rostalskis Sicht „falsche Weg“ vermieden, etwa auf formelle Verfahren wie eine vorgeschriebene Wartefrist oder Kommissionsentscheidungen zu setzen, um die Freiheit der Entscheidung des Sterbewilligen sicherzustellen. „Hier besteht die Gefahr, genau das zu verfehlen, worauf es verfassungsrechtlich ankommt“, nämlich die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen.

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Foto: Das Strafgesetzbuch in einer Bibliothek, über dts Nachrichtenagentur

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