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Sozialverband besteht auf Schutz von Behinderten bei Corona-Triage

Krankenhausflur, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert im Fall einer sogenannten Triage einen konsequenten Schutz von Menschen mit Behinderung. Zwar begrüße sie, dass der Entwurf für ein neues Triage-Gesetz bei begrenzten Corona-Behandlungskapazitäten auf den Intensivstationen im Fall von Menschen mit Behinderung ein erweitertes Mehraugenprinzip vorsieht, sagte SoVD-Vizepräsidentin Ursula Engelen-Kefer den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Donnerstagausgaben).

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„Dass diese erweiterte Regelung bei Dringlichkeit wiederum nicht gelten soll, ist absurd“, sagte Engelen-Kefer. „Damit wird die vorherige Regelung grundlegend ausgehebelt und wir sehen die Gefahr, dass die Ausnahme zur Regel wird.“ Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte Mitte Juni eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt, über die Verbände am Donnerstag in einer Anhörung beraten. Falls es in einer akuten Pandemie-Lage mehr Corona-Intensivpatienten als Behandlungsplätze geben sollte, müsse die Entscheidung darüber, welcher Erkrankte behandelt wird, von zwei qualifizierten Fachärzten einvernehmlich getroffen werden, heißt es in dem Entwurf. Sind Menschen mit Behinderung betroffen, müsse „die Einschätzung einer weiteren hinzugezogenen Person mit entsprechender Fachexpertise für die Behinderung oder die Vorerkrankung“ hinzugezogen werden. Einschränkend heißt es dann allerdings: Dies gelte nicht, „soweit die Dringlichkeit der intensivmedizinischen Behandlung“ des von der Entscheidung betroffenen Patienten der Beteiligung einer weiteren fachkundigen Person entgegenstehe. Diese Einschränkung bereitet dem Sozialverband Deutschland große Sorgen. Wenn auf Intensivstation wegen knapper Ressourcen über die prioritäre Behandlung von Patienten entschieden werden müsse, sei immer von einer Dringlichkeit auszugehen, argumentiert der Verband. Damit drohe die Ausnahme zur Regel zu werden. Lauterbachs Entwurf regelt, dass neben einer Behinderung auch Alter, Gebrechlichkeit, ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht und sexuelle Orientierung nicht zu einer Schlechterstellung beim Zugang zu einer Intensivbehandlung führen darf. Falls es in einer akuten Pandemie-Lage mehr Corona-Intensivpatienten als Behandlungsplätze geben sollte, dürfe die Entscheidung darüber, welcher Erkrankte behandelt wird, „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden“.

Foto: Krankenhausflur, über dts Nachrichtenagentur

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