BGH bestätigt Verurteilung von Ex-Chef der Oldenburger EWE
Karlsruhe/Oldenburg (dts Nachrichtenagentur) – Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines früheren Vorstandsvorsitzenden des Oldenburger Energieversorgungsunternehmens EWE AG gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg verworfen. Der entsprechende Beschluss fiel demnach bereits am 14. Dezember, wie der BGH am Dienstag mitteilte.
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Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1. April diesen Jahres wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hatte es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von sogenannten „Taterträgen“ angeordnet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lud der Angeklagte, der von 2015 bis Februar 2017 Vorstandsvorsitzender der EWE AG war, im Juni 2016 zwölf mit ihm befreundete Männer eines Mannheimer Kochclubs zu einem privaten Aufenthalt nach Oldenburg ein. Er veranlasste demnach, dass die EWE AG ein dreitägiges Programm für seine Gäste mit Freizeitveranstaltungen und Restaurantbesuchen organisierte sowie die Kosten in Höhe von knapp 12.000 Euro übernahm.
Im März 2016 nahm der Angeklagte laut Gericht an einer Spendengala des mit ihm persönlich bekannten Boxsportlers Wladimir Klitschko in Kiew teil, auf der Geld für Projekte zur Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher in der Ukraine eingeworben wurde; dort sagte er spontan eine Spende der EWE AG zu Gunsten der Klitschko-Foundation in Höhe von 253.000 Euro zu. „Anschließend sorgte er unter bewusster Missachtung der konzerninternen Vorgaben für die Zusage und Abwicklung von Unternehmensspenden dafür, dass die EWE AG im Oktober 2016 eine Zahlung in dieser Höhe zu Gunsten der Stiftung erbrachte“, so der BGH. Er habe die Spendenzusage und Auszahlung veranlasst, ohne zuvor eine nach den Regularien der EWE AG erforderliche Zustimmung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates einzuholen. „Dabei wusste der Angeklagte, dass die Spende das für wohltätige Zwecke zur Verfügung stehende Vorstandsbudget um ein Vielfaches überschritt und in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der EWE AG stand“, so der BGH. Gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Es seien jedoch keine Rechtsfehler festgestellt worden.
Mit der Entscheidung des Senats sei das Urteil rechtskräftig, so der BGH (3 StR 288/22).
Foto: Bundesgerichtshof, über dts Nachrichtenagentur
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