Oldenburg (zb) – Nachdem das von der Stadt Oldenburg ausgesprochene sofortige Sammelverbot, gegen das die Arbeitsgemeinschaft duales System Oldenburg (Arge) gerichtlich vorgeht, durch das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen worden ist, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt in seiner jüngsten Sitzung den Fortgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschlossen.
Gleich nach der Eilentscheidung hat die Verwaltung vorsorglich fristwahrend Beschwerde beim Verwaltungsgericht Oldenburg eingelegt, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offen zu halten. Nachdem die Mehrheit des Verwaltungsausschusses (SPD, Grüne, Linke/Piratenpartei) sich für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen hat, muss die Beschwerde bis zum 5. Dezember begründet werden.
Anzeige
Sowohl die Vertreter von SPD, Grünen und Linken als auch der städtische Rechtsbeistand sehen große Chancen, der Arge das Sammeln von Papier in der Stadt doch noch zu untersagen. Für Hans-Henning Adler ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „voll daneben“. Auch sein Kollege Jonas Höpken sieht gute Chancen für die städtische Papiersammlung und will „politisch nichts unversucht lassen.“
Kurt Bernhardt von den Grünen betonte noch einmal, dass seine Fraktion „für die Interessen der Oldenburger kämpft“ und ist davon überzeugt, „dass die Stadt ihre Papiermenge durch intensive Überzeugungsarbeit noch steigern kann.“ Dr. Armin Frühauf von den Grünen erklärte: „Es ist grob fahrlässig, wenn wir jetzt die Waffen strecken. Es muss eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt werden. Wir brauchen eine Grundsatzentscheidung.“
Auch die SPD sieht gute Chancen, das Rad noch drehen zu können. Ganz im Gegensatz zur CDU. Maike Würdemann sieht keine Chance für die städtische Altpapiersammlung, die ursprünglich viel Geld in die Kasse des Abfallwirtschaftsbetriebes spülen sollte, um so eine Gebührenerhöhung zu verhindern. Franz Norrenbrock von der WFO sieht den Bürgerwillen missachtet. „Die Mehrheit der Oldenburger lehnt die städtische Papiertonne ab, und die Mehrheit des Rates setzt sich über den Bürgerwillen hinweg“, kritisierte er. Zudem ist er überzeugt davon, dass die Mieter der GSG und anderer Wohnungsbaugesellschaften ebenfalls mehrheitlich gegen die städtische Altpapiertonne sind. „Sie sind bloß nicht gefragt worden“, kritisierte er.
Hans-Richard Schwartz von der FDP sprach bezüglich der Eilentscheidung von einem „Punktsieg der Arge und einem Imageverlust der Stadt, die sich bundesweit mit ihren Altpapiertonnen zur Lachnummer macht.“ Er riet zu Gesprächen mit der Arge, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und sich vom Gerichtsverfahren zu lösen. Vorerst ändert all das nichts am gegenwärtigen Zustand. Die ARGE darf in Oldenburg weiterhin Papier sammeln.
Argumentation der Stadtverwaltung
Bericht der Verwaltung für den Ausschuss für Allgemeine Angelegenheiten am 24. November 2014 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg bezüglich Altpapiersammlung durch die Arge.
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der ARGE Duales System Oldenburg gegen die Untersagungsverfügung vom 25. Juni 2014 wiederhergestellt worden. Die Untersagungsverfügung kann erst vollzogen werden, wenn entweder das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg aufgrund der von der Stadt Oldenburg als Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde abändert oder im weiteren Verfahren eine Entscheidung in der Hauptsache zugunsten der Stadt Oldenburg getroffen wird. Dies wird eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, da zunächst eine Entscheidung über den Widerspruch durch die Stadtverwaltung zu treffen ist und erst danach eine Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht Oldenburg besteht.
Die Hauptangriffspunkte für eine Beschwerde aus Sicht der Verwaltung und der die Stadt Oldenburg vertretenden Rechtsanwälte sind:
- Arge als Trägerin der gewerblichen Sammlung
Entgegen der Auffassung der Stadt geht das Gericht davon aus, dass die Arge als BGB-Gesellschaft Trägerin einer gewerblichen Sammlung sein könne. Allerdings stellt sich das Verwaltungsgericht hiermit auch gegen die Rechtsprechung dreier Obergerichte. Das Gericht erklärt die Rechtsauffassung der drei Obergerichte für falsch („nicht haltbar“), wenn-gleich diese Frage – wie das Verwaltungsgericht ausführt – durch das Bundesverwaltungsgericht in einem anhängigen Revisionsverfahren noch nicht entschieden ist. Auch eine diesbezügliche Entscheidung des Niedersächsischen OVGs liegt noch nicht vor. Würde sich dieses jedoch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte anschließen, käme es auf die übrigen Voraussetzungen des Untersagungs-Tatbestandes aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bereits nicht mehr an und die Bewertung der städtischen Untersagungsverfügung als rechtswidrig wäre schon aus diesem Grunde unzutreffend.- Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts bedürfe es einer engen Auslegung der für eine Untersagung maßgeblichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Im Kern wendet das Gericht ein Prioritätsprinzip an (wonach nur eine bereits bestehende öffentliche Sammlung in Bezug auf eine hinzutretende private Sammlung schutzwürdig sei) und schafft damit eine neue ungeschriebene Voraussetzung für eine Untersagung. Dass das Verwaltungsgericht als Grundvoraussetzung verlangt, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müsse zuerst auf dem Markt gewesen sein, stellt eine Bedingung dar, die soweit erkennbar erstmals von einem deutschen Gericht aufgestellt wurde. Die seitens des Gerichts geforderten konkreten Planungen gehen dabei weit über den auch in der Kommentarliteratur angesetzten Planungsgrad (Beschluss des zuständigen Kommunalverfassungsorgans) hinaus. Diese nicht zu erwartende und über den Wortlaut des Gesetzes hinaus gehende Auslegung des Verwaltungsgerichts erscheint nicht überzeugend.Nach den Inhalten des „Europaticker“ im Internet (www.umweltruf.de) hält der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2014 für falsch. Unter der Überschrift „Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gewerblichen Sammlungen bleibt nunmehr Aufgabe der nach-folgenden Instanzen“ wird eine Sprecherin des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) wie folgt zitiert:
„Die vom VG Oldenburg vorgenommene Wertung, dass neu eingerichtete kommunale Wertstoffsammlungen gegenüber der Konkurrenz durch bestehende gewerbliche Sammlungen nicht geschützt seien, lässt sich aus Sicht des VKU dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch § 14 Abs. 1 KrWG verpflichtet, spätestens zum 1. Januar 2015 auch Altpapier flächendeckend getrennt zu erfassen. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass bereits gewerbliche Sammler tätig sind, die zudem im Falle von Erlösrückgängen ihre Sammeltätigkeit jederzeit einstellen können. Insofern müssen aber auch diejenigen kommunalen Sammlungen geschützt sein, die mit Blick auf die Trennpflicht des § 14 Abs. 1 KrWG neu aufgebaut werden.
Offensichtlich war dem VG Oldenburg auch noch nicht der jüngste Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2014 (2 BvR 2639/09, Bundesverfassungsgericht 2. Senat, 3. Kammer) bekannt. Danach könnten Beschränkungen gewerblicher Sammlungen europarechtlich auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (Rdnr. 43 der Gründe). Nach den vom Bundesverfassungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Maßstäben hätte auch das Verbot der gewerblichen Altpapiersammlungen in Oldenburg Bestand haben müssen. Die Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gewerblichen Sammlungen bleibt nunmehr Aufgabe der nachfolgenden Instanzen. Bis dahin ist zu hoffen, dass sich die Oldenburger Bürger in wohlverstandenem Eigeninteresse für die Nutzung der städtischen Altpapiersammlung entscheiden, um damit einen Beitrag für die Stabilisierung der Abfallgebühren zu leisten.“Die Möglichkeit einer gütlichen Einigung innerhalb und außerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens besteht weiterhin. Zu einem ersten Gespräch haben sich am 17. November 2014 Vertreter der Arge mit Oberbürgermeister Jürgen Krogmann und weiteren Vertretern der Stadt Oldenburg getroffen. Die gemeinsamen Gespräche sollen kurzfristig fortgesetzt werden. Es hängt vom Ausgang der Gespräche ab, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. Die Stadt Oldenburg legte am 19. November 2014 fristwahrend Beschwerde beim Verwaltungsgericht Oldenburg ein, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offen zu halten. Die Beschwerde müsste bis zum 5. Dezember 2014 begründet werden, da das Beschwerdeverfahren ansonsten erfolglos ist.
In Vertretung
Gabriele Nießen

