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Verfassungsgericht schränkt Nutzung von „Staatstrojaner“ ein

via dts Nachrichtenagentur

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden überwiegend bestätigt – die Nutzung des sogenannten „Staatstrojaners“ aber teilweise eingeschränkt.

Das Gericht teilte am Donnerstag mit, dass der Erste Senat in den Verfahren „Trojaner I“ und „Trojaner II“ nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig erklärt habe. Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden sind demnach größtenteils bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargestellt, so die Karlsruher Richter.

Im Verfahren „Trojaner I“ ging es um das nordrhein-westfälische Polizeigesetz. Die Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation, etwa durch das sogenannte Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), hielt das Gericht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

Im Verfahren „Trojaner II“ prüfte das Gericht strafprozessuale Befugnisse – also Regeln, die im Rahmen von Strafverfahren gelten. Hier gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Kritisiert wurde, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten möglich sind. Bei Straftaten, die maximal mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden, sei ein heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig. Diese Vorschrift wurde für nichtig erklärt.

Auch die Regel zur Online-Durchsuchung, also zum Zugriff auf ganze IT-Systeme, sieht das Gericht kritisch. Zwar ist die Regelung verfassungswidrig, weil sie wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich nennt, aber die Vorschrift bleibt vorerst weiter gültig. Der Gesetzgeber muss sie überarbeiten.

Insgesamt hält das Gericht präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln aber für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in Computer und Handys sei bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig, hieß es (Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23, 1 BvR 2466/19).

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